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Ausbildereignungsprüfung Anmeldung


Volltext

Wenn Sie als Ausbilderin oder Ausbilder in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig sein möchten, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie über die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der Nachweis muss den Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) genügen. Er ist in der Regel in einer Prüfung erbringen, die von der zuständigen Stelle abgenommen wird. Über die bestandene Prüfung wird Ihnen ein Zeugnis ausgestellt.

Die AEVO gilt für alle Ausbilderinnen und Ausbilder, die in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz ausbilden wollen. Ausgenommen ist lediglich die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.

Die zuständige Stelle kann Sie auf Antrag von der Nachweispflicht befreien, wenn Sie Ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf andere Weise glaubhaft machen und wenn die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Dies kann bspw. bei langjähriger Ausbildungserfahrung außerhalb des Anwendungsbereichs der AEVO der Fall sein.


Rechtsgrundlage(n)


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Befreiung von der Nachweispflicht müssen Sie an die zuständige Stelle richten. Ein Antragsformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle. Für die Glaubhaftmachung Ihrer berufs- und arbeitspädagogischen Eignung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Eignung. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle Ihnen eine Bescheinigung über die Befreiung von der Nachweispflicht .


Fachlich freigegeben durch

BMBF

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie


Fachlich freigegeben am

15.08.2019

Zuständige Stelle

Die zuständigen Stellen für die Antragstellung sind in den §§ 71 – 75 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegt. Es handelt sich in der Regel um die für die jeweiligen Ausbildungsberufe zuständigen Kammern.


Zuständige Stelle(n)

Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam
Breite Straße 2 a-c
14467 Potsdam
0331 2786-0