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Berufsausbildungsbeihilfe


Volltext

Auszubildende haben während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Hinweis: Es handelt sich nur um Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung. Berufe nach der schulischen Vollzeitausbildung sich nicht berührt. 

BAB wird als Zuschuss gezahlt. Sie müssen sie daher nicht zurückbezahlen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Ausbildungsvertrag
  • Mietvertrag
  • Nachweise des Einkommens der Eltern (Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung aus dem vorigen Jahr)
  • Wenn Sie verheiratet sind: Nachweise des Einkommens Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Ehemannes beziehungsweise Ihres Lebenspartners (Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung aus dem vorigen Jahr)

Über weitere erforderliche Unterlagen informiert die zuständige Stelle.


Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen:

  • deutsche Staatsangehörigkeit
    Ausländische Antragstellerinnen und Antragsteller können in Einzelfällen gefördert werden. Lassen Sie sich hierzu beraten.
  • Sie besitzen eine eigene Wohnung, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit von Ihrem Elternhaus entfernt ist.
    • Ausnahme: Wenn Sie unter folgenden Umständen in der Nähe des Elternhauses leben, erhalten Sie ebenfalls BAB:
      • Sie sind älter als 18 Jahre oder
      • Sie sind verheiratet (oder waren verheiratet) oder
      • Sie haben mindestens ein Kind, mit dem Sie zusammenleben oder
      • Sie können aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der Wohnung der Eltern leben.
  • Sie können nicht die erforderlichen Mittel aufbringen, um folgende Kosten zu decken:
    • Kosten für den Lebensunterhalt
    • Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte oder Berufsschule, Familienheimfahrten
    • Arbeitskleidung
    • Lernmittel
    • Kinderbetreuungskosten

Voraussetzungen für die Förderung beruflicher Ausbildungen:

Ihre berufliche Ausbildung ist förderfähig, wenn:

  • Sie sich in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausbilden lassen (betrieblich oder außerbetrieblich),
  • Sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben,
  • Ihr Ausbildungsvertrag in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen worden ist,
  • dies Ihre erste Ausbildung ist.
    Nur in wenigen Ausnahmefällen kann BAB für eine Zweitausbildung in Betracht kommen.

Voraussetzungen für die Förderung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme:

  • Sie bereitet auf die Aufnahme einer Ausbildung vor oder dient der beruflichen Eingliederung.
    Sie darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen.
  • Sie lässt eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten aufgrund:
    • der Ausbildung und Berufserfahrung des Leitungspersonals sowie des Ausbildungs- und Betreuungspersonals,
    • der Gestaltung des Lehrplans, der Unterrichtsmethode und
    • der Qualität der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel.
  • Sie ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant.
  • Sie wird im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt.
  • Die Kosten sind angemessen.

Verfahrensablauf

BAB wird auf Antrag gewährt. Diesen müssen Sie schriftlich stellen. Das dafür notwendige Formblatt liegt bei der zuständigen Stelle aus.

Sie können den Antrag auch nach Beginn der Maßnahme stellen. Dann wird die BAB rückwirkend nur vom Beginn des Monats an bewilligt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Über den Anspruch wird normalerweise bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden. Danach müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.


Fristen

Antrag: Stellen Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag.

Bewilligungsdauer:

  • bei beruflicher Ausbildung: 18 Monate
  • bei anderen Ausbildungen: 12 Monate

Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können

  • zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten (Anteil der allgemeinbildenden Fächer darf dann nicht überwiegen),
  • auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten oder
  • mit einem Betriebspraktikum verbunden werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und Familie des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

21.02.2019

Zuständige Stelle


Ansprechpunkt

Bundesagentur für Arbeit
Mo.- Fr. 8:00 bis 18:00 Uhr
Hotline: +49 1801 – 555 111
Festnetzpreis 3,9 ct/Min
Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/Min


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
0911 179-0