Gewerbesteuer Festsetzung
Volltext
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Sie wird auch als Objektsteuer bezeichnet. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht Ihr Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuer zielt damit auf die Leistungsfähigkeit Ihres Gewerbebetriebes ab. Für die Bemessung der Gewerbesteuer ist es grundsätzlich unerheblich, wer Inhaber des Betriebes ist. Dieser ist jedoch Schuldner der Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit diese Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielen. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets als Gewerbebetrieb. Sie unterliegt damit regelmäßig der Gewerbesteuer.
Ihr Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Gemeinde erhebt die Gewerbesteuer auf Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags. Der Gewerbesteuermessbetrag wird durch das zuständige Betriebsfinanzamt festgesetzt. Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung Ihres Unternehmens befindet. Diesem Finanzamt obliegt auch die Entscheidung über die sachliche und die persönliche Gewerbesteuerpflicht. Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist beim Betriebsfinanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Dieses Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest. Dieser Bescheid wird Ihnen als Steuerpflichtige Person bekannt gegeben. Zudem wird der Inhalt dieses Bescheides der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt. Diese nimmt die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen vor.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Den Hebesatz zur Gewerbesteuer setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage erfolgt durch das Finanzamt.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird in der Haushaltssatzung festgelegt und betrgägt derzeit 350 v.H.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 7 bis 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- § 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- § 25 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer
Erforderliche Unterlagen
Für jedes selbständige Unternehmen ist eine Gewerbesteuererklärung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch den Steuerpflichtigen zu übermitteln. Von der elektronischen Übermittlung kann nur in Ausnahmefällen, den sogenannten Härtefällen, abgesehen werden.
Voraussetzungen
Der Steuerpflichtige ist zur Übermittlung bzw. Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet. Die Übermittlung bzw. die Abgabe der Gewerbesteuererklärung ist notwendig, und auf sie kann nicht verzichtet werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist beim Betriebsfinanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest. Dieser Bescheid wird dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben. Zudem wird der Inhalt dieses Bescheides der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt. Diese nimmt die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen vor.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzlich vorgegebenen Bearbeitungsfristen für die Finanzämter.
Fristen
Gewerbesteuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben. Diese Frist verlängert sich, wenn der Steuerpflichtige einen Steuerberater mit der Erstellung der Erklärung beauftragt.
Formulare/Schriftformerfordernis
Sämtliche benötigten Formulare stehen online zur Verfügung; entweder über das Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen, oder im ELSTER-Online-Portal.
https://www.formulare-bfinv.de
https://www.elster.de/eportal/start
Onlineverfahren: Im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz) wird den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei das ELSTER-Online-Portal (EOP) zur Verfügung gestellt. Im EOP besteht die Möglichkeit die Gewerbesteuererklärung online abzugeben.
Weiterführende Informationen
Hinweise zum Ausfüllen der Gewerbesteuererklärung enthält die Anleitung zur Gewerbesteuererklärung. Diese ist über das
ELSTER-Online-Portal einsehbar.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium der Finanzen
Fachlich freigegeben am
29.03.2019Zuständige Stelle
Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist beim örtlich zuständigen Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Das örtlich zuständige Finanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Man spricht in diesem Zusammenhang von dem Betriebsfinanzamt.
Ansprechpunkt
Betriebsfinanzamt
Die Servicezeiten sind dem Internetauftritte des jeweils zuständigen Finanzamtes zu entnehmen.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Finanzamt Nauen
Ketziner Straße 3
14641 Nauen
03321 412-0
Steuern und Abgaben
Wilmsstraße 41
14624 Dallgow-Döberitz
03322 298454