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Handwerksrolle Eintragung des Inhabers eines zulassungspflichtigen Handwerks


Volltext

In der Handwerksrolle werden die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur Handwerksordnung mit den betriebenen Handwerken eingetragen. Die Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordert das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß §§ 7, 1 HwO.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

1 Unterlagen bei Einzelunternehmen

1.1 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Antrag auf Eintragung“

1.2 Qualifikationsnachweis (siehe 5. Qualifikationsnachweise)

1.4 bei angestellten fachtechnischen Betriebsleitern zusätzlich

 vollständig ausgefülltes Formular „Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung“

 Kopie des Arbeitsvertrages

 Meldebescheinigung zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 25 DEÜV

1.5 Handelsregisterauszug (sofern vorhanden)

2 Unterlagen bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

2.1 vollständig ausgefülltes und von den Gesellschaftern unterschriebenes Formular „Antrag auf Eintragung“

2.2 Gesellschaftsvertrag (wenn ein Gesellschafter gleichzeitig fachtechnischer Betriebsleiter ist, muss dieser mindestens 30 % am Gewinn und Verlust beteiligt sein)

2.3 Qualifikationsnachweis (siehe 5. Qualifikationsnachweise)

2.4 vollständig ausgefülltes Formular „Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung“

2.5 bei angestellten fachtechnischen Betriebsleitern zusätzlich

 vollständig ausgefülltes Formular „Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung“

 Kopie des Arbeitsvertrages

 Meldebescheinigung zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 25 DEÜV

3 Unterlagen bei sonstige Personengesellschaften

3.1 vollständig ausgefülltes und von den Gesellschaftern unterschriebenes Formular „Antrag auf Eintragung“

3.2 Handelsregisterauszug

3.3 Qualifikationsnachweis (siehe 5. Qualifikationsnachweise)

3.4 vollständig ausgefülltes Formular „Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung“

3.5 bei angestellten fachtechnischen Betriebsleitern zusätzlich

 Betriebsleiters

 vollständig ausgefülltes Formular „Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung“

 Kopie des Arbeitsvertrages

 Meldebescheinigung zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 25 DEÜV

4 Unterlagen bei juristische Personen oder bei deren Beteiligung an einer Personengesellschaft

4.1 vollständig ausgefülltes und vom Geschäftsführer unterschriebenes Formular „Antrag auf Eintragung“

4.2 Handelsregisterauszug

4.3 Qualifikationsnachweis (siehe 5. Qualifikationsnachweise)

4.4 vollständig ausgefülltes Formular „Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung“

4.5 bei angestellten fachtechnischen Betriebsleitern zusätzlich

 vollständig ausgefülltes Formular „Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung“

 Kopie des Arbeitsvertrages

 Meldebescheinigung zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 25 DEÜV

5 Qualifikationsnachweise bei allen Rechtsformen Nr. 1 - 4

5.1 Meisterbrief in dem entsprechenden oder in einem verwandten Handwerk oder

5.2 Ingenieur- bzw. Technikerzeugnis (inkl. Fächerübersicht) einer deutschen Hoch-, Fachhoch- bzw. Fach-schule für Techniker der Fachrichtung für das jeweilige Handwerk oder

5.3 Abschlüsse als Meister der volkseigenen Industrie der jeweiligen Fachrichtung oder

5.4 Abschlüsse als Industriemeister, geprüfter Polier der jeweiligen Fachrichtung oder

5.5 sonstige gleichwertige Prüfungen nach § 42 Abs. 2 HwO bzw. § 53 BBiG oder

5.6 Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung nach §§ 7a ff HwO für das beantragte oder ein damit verwandtes Handwerk oder

5.7 Vertriebene bzw. Spätaussiedler mit entsprechenden Unterlagen


Voraussetzungen

Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Eintragung in die Handwerksrolle fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren an.


Verfahrensablauf

Der Gewerbetreibende hat der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 HwO für seine Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 HwO die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen.


Bearbeitungsdauer

Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, wird die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorgenommen.


Fristen

keine


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn eine Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung für das ausgeübte Handwerk nicht vorliegt berät Sie Ihre zuständige Handwerkskammer gern.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie


Fachlich freigegeben am

23.10.2019

Zuständige Stelle

Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1, 10 Handwerksordnung (HwO)

Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)


Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Potsdam
Ahornstraße 18
14482 Potsdam
0331 3703-1