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Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme


Volltext

Als verpflichtetes Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich

  1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
  2. Unterlagen vorzulegen,

die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.


Rechtsgrundlage(n)

§ 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)


Erforderliche Unterlagen

Je nach individueller Anforderung durch die Aufsichtsbehörde.

Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie konkret einreichen müssen und welcher Weg für die Übermittlung geeignet ist.


Voraussetzungen

Sie sind verpflichtetes Unternehmen, Organmitglied oder Beschäftigte oder Beschäftigter eines verpflichteten Unternehmens nach dem Geldwäschegesetz oder Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter.

Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Sie erhalten postalisch eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.

Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.

Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.

Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.


Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen (abhängig von der Größe des Unternehmens)


Fristen

individuell gesetzte Frist durch die Aufsichtsbehörde


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

09.03.2022

Zuständige Stelle

Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler

(§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107,

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

FAX: +49 (0) 331 866 1583

Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg

Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13

14467 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -2221

Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de

Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-7001

https://mluk.brandenburg.de


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
+49 331 866-0