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Mindestlohn erhöhen


Volltext

Die Höhe des Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen angepasst. Wie die Anpassung ausfällt ist, entscheidet eine ständige Mindestlohnkommission turnusmäßig alle zwei Jahre.
Der Beschluss der Mindestlohnkommission kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht werden.

Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland. Das Gesetz sieht vor, dass der Mindestlohn ab 2017 alle 2 Jahre angepasst werden kann.

  • Seit dem 01.01.2017: EUR 8,84.
  • Ab dem 01.01.2019: EUR 9,19.
  • Ab dem 01.01.2020: EUR 9,35.

Die Mindestlohnkommission berücksichtigt bei der ihrer Anpassungsentscheidung verschiedene Aspekte. Sie prüft in einer Gesamtabwägung, ob:

  • der neue Mindestlohn geeignet ist, um einen Mindestschutz der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten,
  • faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie
  • Beschäftigung nicht zu gefährden.

Zudem orientiert sie sich bei der Festsetzung nachlaufend an der Tarifentwicklung. Sobald die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung in Kraft getreten ist, hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihr oder sein Lohn in Höhe des in der Verordnung festgelegten Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird. Dies gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde.


Rechtsgrundlage(n)

§ 9 Absatz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG)


Erforderliche Unterlagen

keine


Voraussetzungen

keine


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Die Mindestlohnkommission tagt in regelmäßigen Abständen, um eine Anpassung des Mindestlohns zu prüfen.

  • Sie berücksichtigt dabei verschiedene Aspekte und
  • begründet ihren Beschluss schriftlich.
  • Nach Ablauf einer festgelegten Frist tritt die Anpassung in Kraft.

Bearbeitungsdauer

keine


Fristen

Die erste Anpassung des Mindestlohns erfolgte mit Wirkung zum 1.Januar 2017. Die Mindestlohnkommission hat ab diesem Zeitpunkt alle 2 Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.


Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales


Fachlich freigegeben am

24.08.2018

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
Postanschrift: 11017 Berlin

Telefon: 030 18527-0


Ansprechpunkt

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Mindestlohntelefon: 030-602800-28
Servicezeiten:
Montag: 08.00 - 20.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 20.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 - 20.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 - 20.00 Uhr
 
Fax.: 0228 99 527-2965
E-Mail: mindestlohn@buergerservice.bund


Zuständige Stelle(n)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Rochusstraße 1
53123 Bonn, Stadt
+49 228 99527-0