Mindestlohn Durchsetzung
Volltext
Die Behörden der Zollverwaltung kontrollieren die Einhaltung des Mindestlohns. Sie können hierzu Einsicht in Geschäftsunterlagen wie Arbeitsverträge nehmen und die Erstellung von Dokumenten von Arbeitgebern verlangen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000 sanktioniert werden. Außerdem können Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
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Ab dem 1.Januar 2015 galt grundsätzlich ein Mindestlohn von EUR 8,50. Dieser wurde zum 1. Januar 2017 auf EUR 8,84 angehoben.
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Bis zum 31.12.2016 waren Löhne unter EUR 8,50 nur erlaubt, wenn ein nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine entsprechende Rechtsverordnung nach diesen Gesetzen dies vorsah.
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Für Zeitungszusteller galt bis 31. Dezember 2016 eine Übergangsregelung.
Seit dem 1. Januar 2017 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf EUR 8,84 brutto pro geleisteter Arbeitsstunde.
Weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mindestlohn
- Zoll online: Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
30.01.2018Zuständige Stelle
Zollverwaltung
Ansprechpunkt
Mindestlohntelefon
Tel.: 030 602800-28
Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag 08.00 - 20.00 Uhr
Fax.: 0228 99 527-2965
E-Mail: mindestlohn@buergerservice.bund.de
Zuständige Stelle(n)
Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn, Stadt
0351 44834-222