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Wählerverzeichnis zur Landtagswahl Eintragung


Volltext

Für jeden Wahlbezirk führt die gemeindliche Wahlbehörde ein amtliches Wählerverzeichnis. Sein Wahlrecht zur Landtagswahl ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Grundsätzlich werden wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am 35. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, von Amts wegen eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens bis zum 28. Tag vor der Wahl mit einer schriftlichen Wahlbenachrichtigung.

Haben Sie bis zum 28. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 35. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.


Rechtsgrundlage(n)

§§ 5, 6, 17, 18 BbgLWahlG;

§§ 12, 13, 14, 15, 17, 18,20, 21 BbgLWahlV


Erforderliche Unterlagen

Personalausweis, ggf. Meldebscheinigung


Voraussetzungen

Wahlberechtigt sind alle Bürger im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Verfahrensablauf

Sie können  Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der  Wahlbehörde Ihrer Gemeinde beantragen.

Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum
  • genaue Anschrift
  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.


Bearbeitungsdauer

Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über Ihren Antrag.


Fristen

Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 15. Tage vor der Wahl stellen (§ 14 Abs. 1 BbgLWahlV)


Formulare/Schriftformerfordernis

Der Antrag ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift zu stellen.


Weiterführende Informationen

Bei der gemeindlichen Wahlbehörde.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales


Fachlich freigegeben am

29.03.2019

Zuständige Stelle

  • die Zuzugsgemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen, Ihre Hauptwohnung oder ständigen Wohnsitz als Nebenwohnung) haben
  • für Personen ohne Wohnung: die Gemeinde, in der der Antrag gestellt wird

Zuständige Stelle(n)