Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung


Volltext

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte (EU-Staatsangehörige nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen), die am 42. Tag vor der Wahl mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

EU-Staatsangehörige, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, können bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich einen Antrag bei der gemeindlichen Wahlbehörde stellen (§ 17 a EuWO). Da die Wahlbenachrichtigungskarten regelmäßig deutlich vor dem 21. Tag vor der Wahl versendet werden, sollten Sie beim Ausbleiben der Wahlbenachrichtigung durchaus ab dem 30. Tag vor der Wahl bei der gemeindlichen Wahlbehörde nachfragen.

Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Personalausweis, ggf. Meldebestätigung


Voraussetzungen

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag

- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

- seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet oder in den übrigen EU-Staaten eine Wohnung innehaben und

- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die in der Bundesrepublik eine Wohnung innehaben und am Wahltag

-   das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben

- seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in der Bundesrepublik oder einem EU-Mitgliedstaat innehaben und

- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Es ist für Deutsche und EU-Staatsangehörige sinnvoll, wenn Sie sich ab ca. dem 30. Tag vor der Wahl bei der gemeindlichen Wahlbehörde erkundigen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sofern dies nicht der Fall ist, wird die Behörde Ihnen die notwendigen Schritte erläutern.


Bearbeitungsdauer

Beim Vorliegen aller Unterlagen nicht länger als drei Tage.


Fristen

Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens  zum 21. Tag vor der Wahl stellen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftlich oder zur Niederschrift


Weiterführende Informationen

  Gemeindliche Wahlbehörde


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales


Fachlich freigegeben am

29.03.2019

Zuständige Stelle

Gemeindliche Wahlbehörde


Zuständige Stelle(n)