Flurstück Bildung
Volltext
Wenn Sie ein bestehendes Flurstück in mehrere selbständige Flurstücke, z. B. zwecks Verkauf, aufteilen lassen wollen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Katasterbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen.
Zur Bildung von neuen Flurstücken wird dann entweder eine Liegenschaftsvermessung durchgeführt oder die Flurstücksbildung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne örtliche Vermessungsarbeiten. Welcher Sachverhalt auf Ihren konkreten Einzelfall zutrifft, erläutern Ihnen die Vermessungsstellen gern im Einzelnen.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Eine Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeführt. Anträge können von Grundstückseigentümern oder von Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts gestellt werden; mit deren Zustimmung kann auch ein anderer den Antrag stellen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Bildung von Flurstücken werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grenzpunkte, der Grenzlängen und dem Bodenrichtwert.
Verfahrensablauf
Der Prozess gliedert sich in die Auftragserteilung, die örtliche Vermessung inkl. Anerkennungsverfahren und die Übernahme in das Liegenschaftskataster.
Bearbeitungsdauer
3 – 6 Monate
Fristen
Im Anerkennungsverfahren hat der Beteiligte am Verfahren 1 Monat Zeit, die Anerkennung schriftlich abzugeben. Erfolgt keine Widerspruch, gilt die Flurstücksgrenze als anerkannt .
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
26.04.2019Zuständige Stelle
Katasterbehörde des Landkreises / kreisfreien Stadt, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure