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Elternzeit Inanspruchnahme


Volltext

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber muss Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen.

Während dieser Zeit haben Sie besonderen Kündigungsschutz und erhalten keinen Lohn. Ein Ausgleich durch Elterngeld ist jedoch möglich und muss von Ihnen separat beantragt werden.

Für das Thema Elternzeit hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verschiedene Beratungsstellen und Informationsmaterialien zur Verfügung gestellt.

Beginn

Die Elternzeit beginnt,

  • für Mütter nach der Mutterschutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
  • für das andere Elternteil frühestens ab der Geburt des Kindes.

Bezug zum Kind

Elternzeit ist möglich für

  • leibliche Kinder.
  • leibliche Kinder Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners.
  • Kinder, für das Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde.
  • Pflegekinder in Vollzeitpflege.
  • Adoptivkinder, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, sogenannte „Kind in Adoptionspflege“.
  • Enkelkinder, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde, vorausgesetzt beide Eltern des Kindes nehmen keine Elternzeit
  • Geschwister, Nichten oder Neffen, Enkelkinder oder Urenkelkinder, beispielsweise, wenn beide Eltern eine schwere Krankheit oder eine Behinderung haben oder verstorben sind.

Planung

Beide Elternteile können jeweils 3 Jahre Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob auch das andere Elternteil in Elternzeit geht.

Sie können die Elternzeit in bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit

  • vor dem 3.Geburtstag oder
  • zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag

des Kindes genommen werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können auch mehr Abschnitte in Anspruch genommen werden.

Anmeldung

Die Elternzeit melden Sie schriftlich, aber formlos bei der Arbeitgeberin beziehungsweise beim Arbeitgeber an. Die Frist der Anmeldung ist

  • innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit,
  • vom 3. Geburtstag bis zum Tag des 8. Geburtstags spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit.

Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen die Elternzeit zu bestätigen.

Informationen zur Elternzeit

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bietet weiterführende Informationen und Kontaktdaten zu Beratungsstellen, um sich über die Elternzeit zu informieren. Diese sind zum Beispiel:

  • das Familienportal im Internet
  • die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“
  • das Servicetelefon des Familienportals
  • die Behördensuche für eine Beratung vor Ort

Rechtsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie

  • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein, Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen,   
  • mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben,
  • das Kind selbst betreuen und erziehen,
  • während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an. 


Weiterführende Informationen


Verfahrensablauf

Ergänzung Land Brandenburg:

Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):

  • Bei Anmeldung legen Sie gleich fest, wie Sie Ihre Elternzeit für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit ausgestalten (Flexibilität für Sie, notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber).
  • Wenn Sie als Mutter Ihre Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub nehmen: Festlegung der Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
  • Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
  • Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
  • Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Ergänzung Land Brandenburg:

  • Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Elternzeit bescheinigen.
  • Während der Elternzeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber. Sie können jedoch Elterngeld beantragen.
  • Ihr Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern Sie nicht während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
  • Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.

Achtung:

Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.


Fristen

Ergänzung Land Brandenburg:

Anzeigefrist

  • Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. 

Dauer

  • Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
    • Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
    • Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.

Kündigungsschutz

  • Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
  • Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
  • Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Vorzeitiges Ende

  • Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
  • Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
  • Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)


Formulare/Schriftformerfordernis

Ergänzung Land Brandenburg:

  • keine Formulare notwendig
  • Schriftform erforderlich: ja

Fachlich freigegeben am

12.10.2023

Zuständige Stelle

Elterngeldstelle des Landkreises / der kreisfreien Stadt


Zuständige Stelle(n)