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Veränderungsmitteilung bei Arbeitslosigkeit


Volltext

Wenn sich während Ihrer Arbeitslosigkeit Änderungen Ihrer persönlichen Lage ergeben, haben diese oft Auswirkungen auf den Anspruch von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II. Gegebenenfalls gibt es weniger oder auch mehr Geld. Sie müssen jede Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen umgehend Ihrem örtlich zuständigen Jobcenter melden.

 Sie müssen beispielsweise melden:

  • Ortsabwesenheit
  • Umzug
  • Nebenbeschäftigung
  • Arbeitsaufnahme
  • Ausbildungsaufnahme
  • Selbständigkeit
  • Studium
  • Elternzeit
  • Altersrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Mutterschutz
  • Praktikum
  • Schulbesuch
  • Freiwilligendienst
  • Wehrübung
  • Sonstige Abmeldung

Rechtsgrundlage(n)


Voraussetzungen

keine


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Änderungen Ihrer persönlichen Lage teilen Sie schriftlich mit:

  • Registrieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit.
  • Sie können nach erfolgter Registrierung den Online-Service der Agentur für Arbeit nutzen, um Änderungen mitzuteilen.
  • Sie können die Änderungsmeldung aber auch per Post an das zuständige Jobcenter schicken oder persönlich bei Ihrem zuständigen Jobcenter abgeben.

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formular: Bundesagentur für Arbeit: Änderungen online mitteilen (bei Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Mitteilung an Ihr örtlich zuständiges Jobcenter)
  • Onlineverfahren möglich: ja, in Jobcentern der Agentur für Arbeit
  • Schriftform erforderlich: ja
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Wenn Sie in nachfolgenden Landkreisen wohnen und SGB II-Leistungen beziehen, dann ist das Verfahren gegebenenfalls abweichend:


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesagentur für Arbeit


Fachlich freigegeben am

30.06.2017

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise bei Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Ihr örtlich zuständiges Jobcenter.

Hinweis: Wenn Sie Ihr zuständiges Jobcenter nicht über den Dienststellenfinder auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit finden, dann besuchen Sie den Internetauftritt des Jobcenters.


Zuständige Stelle(n)