Mietspiegel
Volltext
Ein Mietspiegel gibt Ihnen einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Gemeinde. Er enthält Anhaltspunkte dafür,
- ob die Miete für die Wohnung, in der Sie leben, angemessen ist,
- wie viel Miete Sie für eine Wohnung, die Sie anmieten möchten, mindestens aufbringen müssen oder
- ob die Miete für eine Wohnung, die Sie anmieten möchten, angemessen ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sog. Mietpreisbremse gelten.
Der Mietspiegel weist auf der Grundlage von Nettokaltmieten, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert wurden, die Durchschnittsmiete (ortsübliche Vergleichsmiete) in Euro/qm mtl. aus, und zwar aufgeschlüsselt nach Wohnungsgröße und Baujahr. Diese Vergleichsmiete kann sich für jede einzelne Wohnung erhöhen oder vermindern. Die Kriterien dafür sind im Mietspiegel aufgelistet.
Entscheidend können beispielsweise sein:
- Wohngegend (z. B. Stadtgrenze oder Zentrum),
- Lage des Hauses (z. B. ruhig oder hohe Verkehrslärmbelästigung, Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel),
- energetischer Modernisierungszustand und
- Ausstattung der Wohnung (z. B. Zentralheizung, Innentoilette, Parkettboden).
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann von der aktuellen Marktmiete erheblich abweichen.
Mietspiegel werden von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter (z. B. Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen) gemeinsam oder von den Gemeinden erstellt. Eine Gemeinde soll einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
Mietspiegel sollen in der Regel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst und veröffentlicht werden.
Mietspiegel gibt es für die meisten größeren Städte.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich in der Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist.
Weiterführende Informationen
Das Gesetz unterscheidet zwischen Mietspiegel und qualifiziertem Mietspiegel (§558d BGB). Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt.
- Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln - Prospekt
- Informationsseite des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zum Mietspiegel
- Mietspiegelverbreitung in den Kommunen
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet die angemietete Wohnung liegt.