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Rechtsanwaltsgesellschaft Zulassung


Volltext

Die Rechtsanwalts-GmbH ist, ebenso wie die GbR, die Partnerschaft oder die Anwalts-AG, eine von mehreren zulässigen gesellschaftsrechtlichen Organisationsformen anwaltlicher Tätigkeit. Die Rechtsanwalts-GmbH hat keine besonderen bzw. zusätzlichen Beratungsbefugnisse im Vergleich zum Einzelanwalt oder dem Sozietätsanwalt; sie soll nur die Berufsausübung in Form einer Kapitalgesellschaft ermöglichen.

Die Zulassung erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie die Zulassung erhalten möchten.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
  • beglaubigte Abschrift der aktuellen Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG
  • Ablichtungen der Anstellungsverträge
    • der Geschäftsführer/innen
    • der Prokuristen/innen
    • der Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
  • Ablichtung der Gründungsurkunde
  • Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage
  • Nachweis über die Zahlung der Gebühr
  • Ablichtung des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung der Geschäftsführer/innen, ggf. auch von Prokuristen/innen (nur, falls sich die Bestellung nicht aus Gesellschaftsvertrag oder Gründungsurkunde ergibt)

Voraussetzungen

§ 59d BRAO gemäß § 59m Absatz 2 i.V.m. § 36 BRAO i.V.m. § 26 VwVfG

Es ergeben sich folgende besonderen Erfordernisse an die Rechtsanwaltsgesellschaft:

  • Unternehmensgegenstand ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten
  • Gesellschafter und Geschäftsführer dürfen nur Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sein
  • Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte steht Rechtsanwälten zu
  • verantwortliche Führung durch Rechtsanwälte
  • die Gesellschafter müssen ihren Beruf aktiv ausüben
  • keine Beteiligung von Fremdkapital
  • die Firma muss den Namen mindestens eines anwaltlichen Gesellschafters und die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten
  • die Gesellschaft muss den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen
  • ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder vorläufige Deckung muss nachgewiesen sein
  • die Gesellschaft darf sich nicht im Vermögensverfall befinden

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

1.025,00 € (Ordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren und die Vertreterbestellung - GO § 1 Nr. 2)


Verfahrensablauf

  • Einreichen des Antrages bei der zuständigen Kammer; der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein
  • Prüfung der eingereichten Unterlagen und ggf. Nachforderung fehlender Dokumente
  • nach Feststellung des Vorliegens aller Voraussetzungen: Ausstellen der Urkunde zur Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen


Weiterführende Informationen

  • BGH-Beschluss vom 10.01.2005 (NJW 2005, 1568) zur Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft
  • BGH-Beschluss vom 14.11.2005 (NJW 2006, 1132) zu Anforderungen an die Gesellschaftsform

Hinweise (Besonderheiten)

  • Wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten der Gesellschaft ein Verfahren geführt wird, das die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung zum Ziel hat, oder gegen ihn ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen wurde, kann die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft vorübergehend ausgesetzt werden.
  • Die Gründung der GmbH, d.h. der Gründungsakt, die Beurkundung sowie der Registereintrag werden nicht von der Rechtsanwaltskammer veranlasst oder gar durchgeführt, sondern nur vorausgesetzt. Die Zulassung einer GmbH als Rechtsanwalts-GmbH setzt einen schon abgeschlossenen gesellschaftsrechtlichen Gründungsakt voraus, der sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes richtet.
  • Nach der Zulassung kann die GmbH gem. § 59 l BRAO als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.
  • Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
  • Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f BRAO Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0)331 866-1676

Fax.: +49 (0)331 866-1753


Fachlich freigegeben am

16.01.2020

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer


Zuständige Stelle(n)

Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg (RAK)
Grillendamm 2
14776 Brandenburg an der Havel
03381 25330