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Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Inkassodienstleistungen erbringen


Volltext

Wenn Sie geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.

Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind

  • das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. 

Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Dienstleistungen nicht erforderlich.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Antragsteller werden gebeten, die unter www.rechtsdienstleistungsregister.de vorgehaltenen Formulare zu nutzen. Der Antrag ist zu richten an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg.

Folgenden Dokumente sind einzureichen (§ 13 Abs. 1, 2 RDG):
 

a) Antrag einschließlich ergänzender Erklärungen,
 

b) zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung,
 

c) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
 

d) Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde,
 

e) Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung.

Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz haben neben dem Antrag lediglich die Erlaubnisurkunde und den Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen (§ 1 RDGEG).

Der Antrag ist nach § 6 Abs. 1 RDV schriftlich zu stellen. Die einzureichenden Dokumente sind als Originale vorzulegen.


Voraussetzungen

I. Voraussetzungen für die Registrierung (§ 12 Abs. 1 RDG):

1. Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,

a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,

c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 RDG oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder nach § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,

2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereichen des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (nähere Einzelheiten in Bezug auf den Nachweis der Sachkunde sind der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDV – zu entnehmen),

3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung muss den Bedingungen des § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) genügen. Danach muss der Versicherer u. a. vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Abs. 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € begrenzt sein (§ 5 Abs. 4 RDV).

II. Voraussetzungen für die Registrierung von Erlaubnisinhabern nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 1 Abs. 1 RDGEG):

1. Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz

2. Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung muss den Bedingungen des § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) genügen. Danach muss der Versicherer u. a. vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Abs. 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € begrenzt sein (§ 5 Abs. 4 RDV).


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr beträgt 150,00 € (§ 1 Abs. 1 JKGBbg i.V.m. § 2 Abs. 1 JVKostO sowie Nr. 300/301 Gebührenverzeichnis JVKostO).


Verfahrensablauf

Nach Antragstellung und Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt die Prüfung und Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister; bzw. bei Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen die Ablehnung des Antrages.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.


Fristen

Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Die Erlaubniserteilung des in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG genannten Bereichs der Rentenberatung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Insofern ist die zuständige Stelle der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie


Fachlich freigegeben am

08.01.2020

Zuständige Stelle

Brandenburgisches Oberlandesgericht
 


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgisches Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
0338 139-90