abgeschleppte Fahrzeuge Herausgabe
Volltext
Nach Sicherstellung oder Verbringung Ihres Fahrzeuges, können Sie dieses auslösen. Zur Vermeidung weiterer Kosten für die Verwahrung sollte das Fahrzeug schnellstmöglich abgeholt werden. Hierzu informieren Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes (erste Anlaufstelle: Gemeinde- oder Stadtverwaltung) oder bei der zuständigen Polizeidienststelle über den Abstellort Ihres Fahrzeuges.
Rechtsgrundlage(n)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 26 Abs. 1 VwVG Bbg Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- § 47 Abs. 2 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG)
- § 32 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis ( Personalausweis, Reisepass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige)
- Zulassungsbescheinigung Teil 1
Voraussetzungen
-ggf. Abschleppfahrzeug
Sofern Ihr Fahrzeug nicht zugelassen, fahrunfähig oder nach technischer Untersuchung als verkehrsunsicher eingestuft worden ist, ist ein geeigneter Abschleppwagen auf eigene Rechnung erforderlich.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für den Abschleppvorgang und für die Fahrzeugsicherstellung entstehen in der Regel Kosten.
Zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes
(erste Anlaufstelle: Gemeinde- oder Stadtverwaltung)