Gewerbemüll Entsorgung
Volltext
Für die umweltverträgliche Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen, bestimmten Bau- und Abbruchabfällen und weiteren, im Anhang zur Verordnung aufgeführten Abfällen, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung von Abfällen wurden hier für bestimmte Abfälle Getrennthaltungsgebote eingeführt.
Zu beachten sind die Regelungen der GewAbfV von den gewerblichen Erzeugern der vorgenannten Abfälle sowie denjenigen, die diese Abfälle besitzen, ohne sie zu erzeugt zu haben. Dazu gehören auch Betreiber von bestimmten Vorbehandlungsanlagen.
Die folgenden gewerblichen Siedlungsabfälle müssen getrennt gehalten, gelagert, gesammelt, befördert und der Verwertung zugeführt werden:
- Papier und Pappe
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle sowie Marktabfälle.
Abfälle können gemischt gesammelt werden, wenn sie einer Vorbehandlungsanlage nach § 4 GewAbfV zugeführt werden und gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden. Hierfür muss sich das Gemisch auf bestimmte Stoffe beschränken.
Bau- und Abbruchabfälle müssen wie folgt getrennt gehalten, gelagert, gesammelt, befördert und einer Verwertung zugeführt werden, soweit sie getrennt anfallen:
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle, einschließlich Legierungen
- Beton, mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält
- Ziegel, mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten
- Fliesen, Ziegel, Keramik, es sei denn, sie enthalten gefährliche Stoffe
- Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, es sei denn, sie enthalten gefährliche Stoffe.
Handelt es sich um gefährliche Abfälle, so müssen diese ebenfalls grundsätzlich getrennt gehalten, gelagert, gesammelt, befördert und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.
Handelt es sich um gefährliche Abfälle, so müssen diese ebenfalls grundsätzlich getrennt gehalten, gelagert, gesammelt, befördert und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.
Eine Ausnahme von der Anforderung zur Getrennthaltung ist im Einzelfall unter anderem möglich, wenn die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund der geringen Menge.
Die Gewerbeabfallverordnung gilt nicht für Abfälle, die der gesetzlich verordneten Rücknahmepflicht unterliegen, wie z. B. Batterien und Verpackungen.
Nicht verwertbare Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen, soweit sie nicht ausgeschlossen wurden. Um die Entsorgung der sonstigen Abfälle müssen Sie sich selbst kümmern, da es keine Andienungspflicht bei gewerblichen Siedlungsabfällen gibt.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Bereitstellung von Abfallbehältern und die Entsorgung der nicht verwertbaren Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fallen Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung der Landkreise bzw. kreisfreien Städte an.
Weiterführende Informationen
- Weitere Informationen zur Gewerbeabfallverordnung geben die Vollzugshinweise der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- Weitere Ausführungen zum Nachweisverfahren und zur Registerführung sowie zu Ausnahmen und Beschränkungen sind in den „Vollzugshilfen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren-M 27“ erläutert.
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Verstoß gegen das Getrennthaltungsgebot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet, genauso wie die Nichtnutzung eines Abfallbehälters.
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung für Besitzer, Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger nachweispflichtig.
Für
- Besitzer, Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle und
- Entsorger, die Abfälle behandeln und lagern sowie
- Entsorger nicht gefährlicher Abfälle
besteht außerdem die Registerpflicht.
Weitere Ausführungen zum Nachweisverfahren und zur Registerführung sowie zu Ausnahmen, Beschränkungen sind in den "Vollzugshilfen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren - M 27" erläutert.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirschaft,
Abteilung 5 - Umwelt, Klimaschutz
Fachlich freigegeben am
06.11.2019Zuständige Stelle
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der Städte, Gemeinden, und Landkreise
Ordnungswidrigkeitenbehörde: Untere Abfallwirtschaftsbehörden (Brandenburg)
Ansprechpunkt
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Entwicklung (MLUL) des Landes Brandenburg, Abteilung 5 - Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit Referat 52
Hanna Grießbaum
hannajanina.griessbaum@mlul.brandenburg.de
+49 331 866-7358