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Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle


Volltext

Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EWR-Staaten sowie der Schweiz ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchgeführt haben. Dieses Verfahren ist für alle Abfälle der Gelben Abfallliste verpflichtend.

Hinweis: Für die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach

  • Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
  • Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
  • Empfängerstaat.

Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den „ Konsolidierten Abfalllisten " der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.

Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr.

Die Behörden können auch unterschiedliche Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Ein- beziehungsweise Ausfuhr so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.

Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten lediglich Informationspflichten.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.


Voraussetzungen

Die Abfälle sind entweder

  • zur Beseitigung bestimmt oder
  • in der Gelben Abfallliste aufgeführt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

abhängig vom Einzelfall, je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls


Verfahrensablauf

Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular.

Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen auf den Seiten des Umweltbundesamtes zum Download zur Verfügung.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.

Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von

  • der zuständigen Behörde des Versandortes und
  • der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
  • eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde

Wenn eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausführ erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.


Bearbeitungsdauer

30 Tage nach Erteilung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort (Gemäß Verordnung (EG) 1013/2006)


Fristen

Gültigkeit einer Bewilligung 1 Jahr (bei Anlagen mit Vorabzustimmung bis zu 3 Jahren)


Formulare/Schriftformerfordernis

Die notwendigen Formulare sind in der Verordnung (EG) 1013/2006 festgelegt.

Ein persönliches Erscheinen des Antragstellers ist nicht erforderlich.


Weiterführende Informationen

Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden. Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nurkleare Sicherheit und Verbraucherschutz.


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5


Fachlich freigegeben am

25.03.2020

Zuständige Stelle


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstr. 231
14480 Potsdam
+49 331 2793-0