Jägerprüfung Zulassung
Volltext
Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber oder die Bewerberin im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll. Es sind in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachzuweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber oder Bewerberinnen, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger oder Jägerinnen, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
Rechtsgrundlage(n)
- § 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 24 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG), i.V.m. Jägerprüfungsordnung (JPO)
- § 13 Abs. 2 der Jägerprüfungsordnung (JPO)
- Tarifstelle 6.1.1 Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Formgebundener Antrag je nach Festlegung der zuständigen Stelle
Voraussetzungen
- Nachweis über die erfolgte Ausbildung
- Bei Minderjährigen (Jugend-Jagdschein) schriftliches Einverständnis der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen
- Bei Wiederholungsprüfung schriftliche Bestätigung des Nicht-Bestehens der Prüfung (§ 13 Abs. 2 der Jägerprüfungsordnung)
- Ggf. Erklärung der örtlich zuständigen Jagdbehörde über Anmeldung bei anderer Jagdbehörde bzw. dem Landesjagdverband Brandenburg e. V. zum Ablegen der Jägerprüfung
- Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Verwaltungsgebühr: 280,00 EUR
Verfahrensablauf
Der Bewerber, die Bewerberin haben spätestens 2 Monate vor der schriftlichen Prüfung beim Landesjagdverband Brandenburg e. V. die Zulassung zur Prüfung zu beantragen und sich anzumelden.
Der Landesjagdverband Brandenburg e. V. ist Beliehener und mit der Durchführung der Jägerprüfungen in Brandenburg beauftragt. Der Antrag erfolgt formgebunden mit den Formularen des Landesjagdverbandes Brandenburg e. V.
Fristen
Anmeldeschluss 2 Monate vor schriftlicher Prüfung
Formulare/Schriftformerfordernis
Weiterführende Informationen
Die Ausbildung darf maximal vier Jahre zurückliegen und wird aus anderen Bundesländern anerkannt, wenn der Anforderungskatalog erfüllt wird (§ 3 Abs. 4 und 5 Jägerprüfungsordnung).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
17.07.2023Zuständige Stelle
Landesjagdverband Brandenburg e.V. und oberste Jagdbehörde
Zuständige Stelle(n)
Landesjagdverband Brandenburg e.V.
Saarmunder Str. 35
14552 Michendorf
+49 33205 21090