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Teilnahme am Integrationskurs Zulassung


Volltext

Sprache ist ein Schlüssel für erfolgreiche Integration. Ziel des Integrationskurses ist es, dass Sie sich im Alltag verständigen können und so der deutschen Gesellschaft näher kommen. Der Kurs besteht aus 660 Stunden. Davon sind 600 Stunden ein Sprachkurs; 60 Stunden befassen sich mit Politik und Demokratie, Geschichte, Gesellschaft, Kultur und ähnlichen Themen ("Orientierungskurs").

Die Integrationskurse sind geregelt in den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und in der Integrationskursverordnung. Bitte informieren Sie sich hier, wenn Sie unsicher sind, ob ein Integrationskurs für Sie verpflichtend ist.


Rechtsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Das Aufenthaltsgesetz sieht unterschiedliche Zugangsformen zu Integrationskursen vor.Welche Zugangsform für Sie gilt, hängt davon ab, wann Sie Ihren Aufenthaltstitel erhalten haben, ob Sie Spätaussiedler oder EU-Bürger sind, einen bestimmten Status nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder Deutscher sind.

Für alle Gruppen gilt, dass Sie zunächst einen Berechtigungsschein erhalten müssen, bevor Sie an einem Integrationskurs teilnehmen können.

Sie haben Ihren Aufenthaltsstatus vor dem 1. Januar 2005 erhalten

Wenn noch Plätze frei sind, kann Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtliche zu einem Integrationskurs zulassen. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken. Dazu nutzen Sie bitte das Antragsformular.

Unter Umständen sind Sie auch zu einer Teilnahme verpflichtet, weil  Sie eine Behörde zur Teilnahme auffordert. Eine solche Teilnahmeverpflichtung kommt in Betracht, wenn Sie Ausländer sind und

  •  Sie Arbeitslosengeld II beziehen, die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist und die Stelle, die Ihnen das Arbeitslosengeld II zahlt, Sie zur Teilnahme verpflichtet oder

  • Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Sie haben Ihren Aufenthaltsstatus ab dem 1. Januar 2005 erhalten

Wenn Sie nach diesem Datum zum ersten Mal eine dauerhafte Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erhalten haben (nur bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu den in § 44 Abs. 1 AufenthG genannten Zwecken), haben Sie einen Anspruch auf einen Integrationskurs. Dieser Anspruch gilt nicht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland eine Schulausbildung machen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen).

Wenn Sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können oder Arbeitslosengeld II beziehen und Sie die Stelle, von der sie die Unterstützung beziehen, dazu auffordert, sind Sie verpflichtet, einen Kurs zu machen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Spätaussiedler

Sie haben Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn Sie entweder ab dem 1. Januar 2005 nach Deutschland gekommen sind oder schon vorher nach Deutschland gekommen sind und noch keinen Sprachkurs gemacht haben, der von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Auch wenn Sie bereits einen Sprachkurs der Bundesagentur belegt haben, können Sie zum Intergationskurs zugelassen werden, sofern noch Plätze verfügbar sind (§ 44 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).

Der Kurs ist für Sie, Ihren Ehepartner und Ihre Kinder kostenlos.

Weitere Informationen finden Sie unter:

EU-Bürger

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie zu einem Kurs zulassen, wenn noch Plätze frei sind. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Deutsche Staatsbürger

Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder besonders integrationsbedürftig sind, können Sie an einem Kurs teilnehmen, wenn noch Plätze frei sind. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Langjährig Geduldete

§ 104 a Aufenthaltsgesetz konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldete Ausländer einen Aufenthaltstitel erhalten können, mit dem sie zu einem Integrationskurs zugelassen werden können. Mit einem Aufenthaltstitel nach § 104 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz beziehungsweise § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz kann der Ausländer bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen. Mit der Zulassung kann er sich bei einem Kursträger zur Kursteilnahme anmelden.

Langjährig Geduldete können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist.


Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittausländer

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich mehr als fünf Jahre in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufgehalten haben, stellt die Ausländerbehörde Ihren Anspruch auf Teilnahme an einem Kurs fest. Sie bekommen dann eine Teilnahmeberechtigung.

Verpflichtet zur Teilnahme sind Sie, wenn Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen oder Arbeitslosengeld II erhalten und die zuständige Stelle Sie zur Teilnahme auffordert. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes haben (also Ihre Aufenthaltserlaubnis von einem anderen EU-Land übertragen werden kann) und bereits in einem anderen EU-Staat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben, müssen Sie nur den Sprachkurs, nicht den Orientierungskurs, besuchen.


Integrationskurse als Vorbereitung für den Einbürgerungstest

Die Integrationskurse können auch als Vorbereitung genutzt werden, wenn Sie vor dem Einbürgerungstest stehen und dazu den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse benötigen. Der 45-stündige Orientierungskurs behandelt viele Themen, die Teil des Einbürgerungstests sind. Es gibt aber auch spezielle Einbürgerungskurse, die auf der Grundlage eines Rahmenlehrplans umfassend und gezielt auf den Einbürgerungstest vorbereiten.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Eine Kursstunde kostet 2,94 Euro je Teilnehmer. Die Teilnehmer beteiligen sich in der Regel mit 1,20 Euro an jeder Unterrichtsstunde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übernimmt die restlichen 1,74 Euro. Bei einem Stundenumfang von 660 Unterrichtseinheiten entsteht für den Teilnehmer ein Eigenbeitrag in Höhe von 792,00 Euro.

Teilnahmeberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung den Abschlusstest bestehen, können 50% des Eigenbeitrags zurückerhalten.

Teilnehmer können von dem Eigenbeitrag vollständig befreit werden, wenn für sie die Zahlung des Kostenbeitrages eine besondere Härte darstellt. Ein Härtefall wird dann bejaht, wenn der Antragsteller eine Kostenbefreiungsentscheidung einer anderen Stelle vorlegen kann, die aus sozialen Gründen getroffen wurde. In Frage kommt hier die Vorlage z. B. folgender Bescheide:

  • Wohngeld
  • BAFöG
  • Kindergeldzuschlag
  • Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Befreiung von Kita-Gebühren
  • Befreiung von GEZ-Gebühren
  • Örtliches Sozialticket

Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeempfänger werden auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Bitte benutzen Sie für Ihren Antrag auf Kostenbefreiung das Formular des BAMF.

Spätaussiedler sind kraft Gesetzes vom Kostenbeitrag befreit.

Teilnahmeberechtigte, die Arbeitslosengeld II beziehen und von einem Träger der Grundsicherung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet oder vom Kostenbeitrag befreit wurden, bekommen bei ordnungsgemäßer Teilnahme die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Grundsätzlich gilt folgende Regelung: Ist der nächstgelegene Kursort weniger als 3 km entfernt, erhält der Teilnehmer keine Fahrtkostenerstattung. Einen Zuschuss zu den Fahrtkosten können Teilnehmer erhalten, die kein Arbeitslosengeld II beziehen und wegen besonderer Integrationsbedürftigkeit von einer Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet wurden. Die Erstattung der Fahrtkosten beantragen Sie mit den Formular des BAMF.


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.


Zuständige Stelle

Kursanbieter und Kursorte können Sie mit Hilfe des Auskunftssystems des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ermitteln.


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
+49 911 943-0