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Neuanpflanzung von Weinreben Genehmigung


Volltext

Wenn Sie Weinbau betreiben, müssen neue Rebflächen in der Regel genehmigt werden. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einreichen.

Vor dem Antrag müssen Sie prüfen, ob Sie auf der Fläche Wein anbauen dürfen oder es andere rechtliche Einschränkungen gibt, zum Beispiel durch den Naturschutz.

Je nach Bundesland ist es möglich, dass die Anbaufläche für Neupflanzungen in bestimmten Gebieten beschränkt ist. Bei der Genehmigung werden dann Steillagen (Hangneigung ab 15 Prozent) bevorzugt. Dazu müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen.

Weitere Nachweise können nötig sein, wenn Rebflächen für Land- oder Qualitätswein mit Herkunftsbezeichnung infrage kommen (geschützte Ursprungsbezeichnung, g.U. oder geschützte geografische Angabe, g.g.A.).

Beachten Sie, dass Sie bei einer Genehmigung die Rebflächen innerhalb von drei Jahren bepflanzen müssen. Pflanzen Sie nicht oder nur unvollständig an, kann die zuständige Landesbehörde ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 pro Hektar verhängen.

In manchen Fällen benötigten Sie keine Genehmigung für Neuanpflanzungen. Das gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise, wenn Sie Hauswein als Hobby anbauen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis, dass Sie über die beantragte Fläche verfügen (Grundbuchauszug, Kauf-/Pachtvertrag oder aktueller Auszug aus der EU-Weinbaukartei)
  • bei bestimmten Gebieten: Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die nutzbare geografische Angabe (geschützte Ursprungsbezeichnung, g.U./geschützte geografische Angabe, g.g.A.) für Bundesländer, in denen Landesverordnungen mit Anbaubeschränkungen für Flächen außerhalb der Anbaugebiete bestehen
  • bei Steillagen: Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Angabe zur jeweiligen Hangneigung

Voraussetzungen

  • Sie sind Pächter oder Eigentümer der Fläche
  • die Fläche ist noch nicht bepflanzt
  • Sie haben geprüft, ob Sie die Fläche zum Weinbau nutzen dürfen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Hinweis: Bei einer Genehmigung müssen Sie die Rebflächen innerhalb von drei Jahren bepflanzen. Pflanzen Sie nicht oder nur unvollständig an, kann die zuständige Landesbehörde ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 pro Hektar verhängen.


Verfahrensablauf

Die Genehmigung müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den „Antrag auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben“ herunter.
  • Bei bestimmten Gebieten müssen Sie zusätzlich zum Antrag auch eine „Bescheinigung zur geographischen Angabe“ bei der zuständigen Landesbehörde beantragen (Dies gilt auch für die Länder, in denen Beschränkungen durch Landesverordnungen für die Erteilung von Genehmigungen für Flächen außerhalb der Anbaugebiete bestehen).
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus, legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei und schicken Sie den Antrag an die BLE.
  • Die BLE prüft anschließend Ihren Antrag.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid von der BLE.

Bearbeitungsdauer

in der Regel etwa 5 Monate


Fristen

  • Antragstellung: Im Januar und Februar für Bescheid bis 1. August des Jahres.
  • Anpflanzung: innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)


Fachlich freigegeben am

10.10.2019

Zuständige Stelle

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 512
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Telefon: 0228 68452227
Telefax: 030 18106845371
E-Mail: pflanzrechte@ble.de


Ansprechpunkt

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 512
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Telefon: 0228 68452227
Telefax: 030 18106845371
E-Mail: pflanzrechte@ble.de

Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 bis 14:00 Uhr


Zuständige Stelle(n)

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn, Stadt
0228 6845-0