Neuanpflanzung von Weinreben Genehmigung
Volltext
Wenn Sie Weinbau betreiben, müssen neue Rebflächen in der Regel genehmigt werden. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einreichen.
Vor dem Antrag müssen Sie prüfen, ob Sie auf der Fläche Wein anbauen dürfen oder es andere rechtliche Einschränkungen gibt, zum Beispiel durch den Naturschutz.
Je nach Bundesland ist es möglich, dass die Anbaufläche für Neupflanzungen in bestimmten Gebieten beschränkt ist. Bei der Genehmigung werden dann Steillagen (Hangneigung ab 15 Prozent) bevorzugt. Dazu müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen.
Weitere Nachweise können nötig sein, wenn Rebflächen für Land- oder Qualitätswein mit Herkunftsbezeichnung infrage kommen (geschützte Ursprungsbezeichnung, g.U. oder geschützte geografische Angabe, g.g.A.).
Beachten Sie, dass Sie bei einer Genehmigung die Rebflächen innerhalb von drei Jahren bepflanzen müssen. Pflanzen Sie nicht oder nur unvollständig an, kann die zuständige Landesbehörde ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 pro Hektar verhängen.
In manchen Fällen benötigten Sie keine Genehmigung für Neuanpflanzungen. Das gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise, wenn Sie Hauswein als Hobby anbauen.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 63 Absatz 1 EU-Verordnung über gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013)
- Artikel 1 (a) Delegierte EU-Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzen (Nr. 2018/273 vom 11. Dezember 2017)
- Artikel 2 Absatz 1 EU-Durchführungsverordnung zum Genehmigungssystem für Rebpflanzen (Nr. 2018/274 vom 11. Dezember 2017)
- § 7c Absatz 1 Weingesetz (WeinG)
- § 3 Weinverordnung (WeinV)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis, dass Sie über die beantragte Fläche verfügen (Grundbuchauszug, Kauf-/Pachtvertrag oder aktueller Auszug aus der EU-Weinbaukartei)
- bei bestimmten Gebieten: Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die nutzbare geografische Angabe (geschützte Ursprungsbezeichnung, g.U./geschützte geografische Angabe, g.g.A.) für Bundesländer, in denen Landesverordnungen mit Anbaubeschränkungen für Flächen außerhalb der Anbaugebiete bestehen
- bei Steillagen: Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Angabe zur jeweiligen Hangneigung
Voraussetzungen
- Sie sind Pächter oder Eigentümer der Fläche
- die Fläche ist noch nicht bepflanzt
- Sie haben geprüft, ob Sie die Fläche zum Weinbau nutzen dürfen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Hinweis: Bei einer Genehmigung müssen Sie die Rebflächen innerhalb von drei Jahren bepflanzen. Pflanzen Sie nicht oder nur unvollständig an, kann die zuständige Landesbehörde ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 pro Hektar verhängen.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung müssen Sie schriftlich beantragen:
- Laden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den „Antrag auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben“ herunter.
- Bei bestimmten Gebieten müssen Sie zusätzlich zum Antrag auch eine „Bescheinigung zur geographischen Angabe“ bei der zuständigen Landesbehörde beantragen (Dies gilt auch für die Länder, in denen Beschränkungen durch Landesverordnungen für die Erteilung von Genehmigungen für Flächen außerhalb der Anbaugebiete bestehen).
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus, legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei und schicken Sie den Antrag an die BLE.
- Die BLE prüft anschließend Ihren Antrag.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid von der BLE.
Bearbeitungsdauer
in der Regel etwa 5 Monate
Fristen
- Antragstellung: Im Januar und Februar für Bescheid bis 1. August des Jahres.
- Anpflanzung: innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
- Informationen zum Genehmigungssystem für Neuanpflanzungen von Weinreben auf der Internetseite der BLE
- Merkblatt zur Umsetzung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen auf der Internetseite der BLE
- Ausfüllhinweise für die Beantragung einer Neuanpflanzung von Weinreben nach dem EU-Genehmigungssystem auf der Internetseite der BLE
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Fachlich freigegeben am
10.10.2019Zuständige Stelle
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 512
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Telefon: 0228 68452227
Telefax: 030 18106845371
E-Mail: pflanzrechte@ble.de
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Zuständige Stelle(n)
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
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