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Luftverkehrsteuer Registrierung


Volltext

Wenn Sie als Luftverkehrsunternehmen mehr als zwei Abflüge im Kalenderjahr von einem inländischen Startort durchführen, müssen Sie sich beim zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen.

Mit dem Luftverkehrsteuergesetz wird der gewerbliche Passagierflugverkehr in die Mobilitätsbesteuerung einbezogen. Sport- und Privatflieger sind von der Luftverkehrsteuer nicht betroffen. Auch der Luftfrachtverkehr unterliegt nicht der Besteuerung.

Als Luftverkehrsunternehmen, das mehr als zwei Abflüge im Kalenderjahr von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen möchte, müssen Sie sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs im Inland schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen.

Wenn zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen liegen oder höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenommen werden, müssen Sie als Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich Folgendes anzeigen:

  • Name des Unternehmens,
  • Geschäfts- oder Wohnsitz,
  • Rechtsform,
  • Abflugdatum und
  • den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll.

Die Registrierung müssen Sie bei mehr als zwei Abflügen pro Kalenderjahr innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachholen.

Bis zum Eingang des vollständigen Antrags auf Registrierung müssen Sie für jeden Abflug unverzüglich eine Steuererklärung abgeben und darin die Steuer selbst berechnen. Die Steuer ist sofort fällig.

Als Luftverkehrsunternehmen, das keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, müssen Sie dem Hauptzollamt zusätzlich einen zugelassenen steuerlichen Beauftragten benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorlegen.

Änderungen der angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen Sie unverzüglich schriftlich dem Hauptzollamt anzeigen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie beifügen:

  • einen Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen,
  • ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von denen ein Abflug beabsichtigt ist,
  • als Unternehmen, das in das Handelsregister eingetragen ist, ein aktueller Registerauszug,
  • eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden wird.

Als Luftverkehrsunternehmen, das keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat:

  • Sie müssen im Antrag auf Registrierung zudem einen zugelassenen steuerlichen Beauftragten benennen und für diesen ein gesondertes Formular einreichen und entsprechende Unterlagen vorlegen.

Auf Verlangen des Hauptzollamts müssen weitere Unterlagen und Nachweise durch den Antragsteller vorgelegt werden, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.


Voraussetzungen

  • Sie haben ein Luftfahrtunternehmen und möchten gewerbliche Passagierabflüge von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen
  • Es erfolgen mehr als zwei Abflüge im Kalenderjahr

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Wenn Sie als Luftverkehrsunternehmen einen Antrag auf Registrierung stellen möchten,

  • rufen Sie das Formular 1164 - „Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen“ auf der Internetseite des Zolls auf und füllen es möglichst am Bildschirm aus.
  • Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt erteilt Ihnen einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Registrierung.
  • Mit Eingang des Antrags auf Registrierung haben Sie Steuererklärungen anhand des Formulars 1110 –„Luftverkehrsteueranmeldung“ abzugeben.

Bei Ausnahmen (höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr oder erster Abflug in weniger als drei Wochen):

  • Verwenden Sie bitte das entsprechende Formular 1163 – „Anzeige nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes“.
  • Reichen Sie bitte unverzüglich für jeden Abflug die Steuererklärung anhand des Formulars 1110 –„Luftverkehrsteueranmeldung“ ein.

Als Luftverkehrsunternehmen, das keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat:

  • Benennen Sie im Antrag auf Registrierung zudem einen zugelassenen steuerlichen Beauftragten.
  • Legen für diesen entsprechende Unterlagen vor.

Verwenden Sie dazu das Formular 1169 – Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer).


Fristen

Bei mehr als zwei Abflügen im Kalenderjahr: Registrierung spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs erforderlich.


Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formulare:
    • Antrag auf Registrierung:
      • Formular 1164 – Antrag - Registrierung eines Luftverkehrsunternehmens (Luftverkehrsteuer)
    • Bei Ausnahmen (höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr oder erster Abflug in weniger als drei Wochen ):
      • Formular 1163 – Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 - Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer)
    • Steuererklärung:
      • Formular 1110 – Luftverkehrsteueranmeldung
    • Bei Unternehmen ohne Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union:
      • Formular 1169  Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer).
  • Onlineverfahren möglich: teilweise. Datenübermittlung über De-Mail-Dienste zulässig. Für die Luftverkehrsteueranmeldung steht zusätzlich die elektronische Internet-Luftverkehrsteueranmeldung (ILA) zur Verfügung
  • Schriftform nötig: ja
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

28.02.2019

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion
Postfach 10 07 61 
01077 Dresden


Ansprechpunkt

Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Luftverkehrsunternehmen betreiben.

Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt ist.

Wenn Sie einen steuerlichen Beauftragten benennen, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat.

Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt.

Anfragen zu Rechts- und Fachthemen für Unternehmen

Zentrale Auskunft
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0351 44834-520
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
Telefax: 0351 44834-590

Postanschrift:
Generalzolldirektion Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61 
01077 Dresden

Für Fragen, Probleme und Verbesserungsvorschläge, zu ILA:

zentraler Service Desk, bestehend aus dem Service Desk ITZBund und dem Service Desk Zoll

Tel.: 0800 8007-5451 (Service Desk ITZBund)
Tel.: 0800 8007-5452 (Service Desk Zoll)
Fax: 022899 680-187584
E-Mail: servicedesk@itzbund.de


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn, Stadt
0351 44834-222