Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs
Volltext
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in 1 Monat zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies dem örtlich zuständigen Ordnungsamt 2 Wochen vor der Aufstellung anzeigen.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten dürfen dabei den Anforderungen zum Schutz folgender Personengruppen nicht entgegenstehen:
- der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten,
- der Kundinnen und Kunden,
- der Jugend,
- der Anwohnerinnen und Anwohner,
- der Anlieger und
- der Allgemeinheit.
Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs kann andernfalls untersagt werden.
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis EUR 1.000 geahndet werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 19 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Erforderliche Unterlagen
Anzeige über die Aufstellung
- Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
- Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
- genaue Angabe des Aufstellungsortes,
- Dauer der Aufstellung und
- die Betriebszeiten.
Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe mit Betriebskonzept
- Kopie der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes mit dem zugrundeliegenden Betriebskonzept
- Aus dem Betriebskonzept muss deutlich hervorgehen, ob das Fahrzeug über einen ausreichend großen Innenraum und über eine angemessene Innenausstattung verfügt.
Insbesondere muss das Prostitutionsfahrzeug so beschaffen sein, dass- Türen jederzeit von innen geöffnet werden können,
- durch technische Vorrichtungen jederzeit Hilfe erreichbar ist,
- eine angemessene sanitäre Ausstattung und
- eine gültige Betriebszulassung vorhanden ist sowie
- das Fahrzeug sich in technisch betriebsbereiten Zustand befindet.
- gegebenenfalls wenn vorhanden auch die Kopie der Stellvertretererlaubnis
Anmeldebescheinigungen/ Aliasbescheinigungen
- Kopie der Anmeldebescheinigungen und/oder Aliasbescheinigungen aller voraussichtlich im Prostitutionsfahrzeug tätig werdenden Prostituierten
Vereinbarungen mit Prostituierten
- Kopie der mit den Prostituierten geschlossen Vereinbarungen/Verträge über die Nutzung des Fahrzeugs
Fotos des Prostitutionsfahrzeugs
- aktuelle Fotos (Außen- und Innenansicht) des Prostitutionsfahrzeugs
Gültige Betriebszulassung/ Nachweis für Betriebsfähigkeit
Nachweise über eine gültige Betriebszulassung und technische Betriebsfähigkeit für das Prostitutionsfahrzeug (zum Beispiel durch Kopie der letzten Hauptuntersuchung, Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I, Werkstattserviceheft, oder ähnliches)
Voraussetzungen
- Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe
- Geeignetheit des Aufstellungsortes
- Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen wollen, zeigen Sie dies schriftlich an:
- Erstellen Sie die Anzeige (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
- Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.
Bearbeitungsdauer
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Fristen
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Formulare/Schriftformerfordernis
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Anzeigeformular bereitsteht.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
08.01.2020Zuständige Stelle
Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg