Ausstellung vorläufige Projektbescheinigung nach Filmförderungsgesetz
Volltext
Wenn Sie an der Herstellung und dem Vertrieb deutscher Kinofilme beteiligt sind, haben Sie die Möglichkeit, für Ihr Vorhaben Förderhilfen bei der Filmförderungsanstalt (FFA) zu beantragen. Dafür brauchen Sie gegebenenfalls eine vorläufige Projektbescheinigung nach FFG.
Die vorläufige Projektbescheinigung beantragen Sie rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und legen sie mit Ihrem Antrag bei der FFA vor.
Die vorläufige Projektbescheinigung dient zur Bestätigung, dass Ihr Filmprojekt, wenn es so wie beantragt durchgeführt wird, den Voraussetzungen des FFG zur Anerkennung als deutscher Film entsprechen wird. Ob und in welcher Höhe Ihr Film gefördert wird, entscheidet die FFA.
Hinweis: Das FFG ist ausschließlich auf Kinofilme bezogen. Grundsätzlich werden daher Projektbescheinigungen nur für deutsche Kinofilme ausgestellt.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Anlage "Kulturelle Kriterien" oder, wenn eine Anerkennung nach dem europäischen Abkommen angestrebt wird: "Nachweis der europäischen Elemente"
- Koproduktionsvertrag
- Finanzierungsplan
- Stabliste
- Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie zudem den Ausfüllhinweisen zu dem entsprechenden Formularen entnehmen
Voraussetzungen
Antragsberechtigt ist der/die Filmproduzent/in, mit
- Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland oder
- einer Niederlassung im Deutschland,
- wenn sich der Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in der Schweiz befindet.
Ihr Filmprojekt muss, wenn es so wie beantragt durchgeführt wird, folgenden Voraussetzungen des FFG zur Anerkennung als deutscher Film entsprechen:
- Die Regisseurin oder der Regisseur Ihres Films muss
- entweder Deutsche oder Deutscher sein,
- dem deutschen Kulturbereich angehören oder
- die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,
- eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- der Schweiz haben.
- Jedenfalls eine Endfassung Ihres programmfüllenden Films muss in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt sein. Bei Kurzfilmen muss jedenfalls eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen Untertitelung versehen sein.
- Thema Ihres Films müssen kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen sein.
- Ihr Film muss entweder
- in deutscher Sprache in Deutschland,
- als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder
- in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden sein.
- Ihr Film muss mindestens zwei der erforderlichen kulturellen Kriterien erfüllen.
- Für Studioaufnahmen müssen Sie Studios und für die Produktionstechnik und die Postproduktion technische Dienstleister benutzen, die ihren Geschäftssitz in
- Deutschland,
- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in der Schweiz haben.
Hinweise für internationale Koproduktionen:
Wenn bei einer Gemeinschaftsproduktion mindestens eine/r der Produzenten/innen seinen Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat, muss eine Anerkennung nach
- dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen oder
- einem zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen
in Betracht kommen.
Liegt kein zwei- oder mehrseitiges Abkommen vor oder ist kein Abkommen anwendbar, ist eine gegenüber der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des/der deutschen Produzenten/Produzentin sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung erforderlich. Bei überwiegender deutscher Beteiligung muss Ihr Film in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag auf einem Festival uraufgeführt werden. Außerdem muss Ihr Film mindestens zwei der erforderlichen kulturellen Kriterien erfüllen. Dies gilt auch bei einer Anerkennung nach einem zwei- oder mehrseitigen Abkommen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Die vorläufige Projektbescheinigung können Sie schriftlich beantragen:
- Laden Sie auf der Internetseite des BAFA das Antragsformular herunter und füllen Sie dieses vollständig aus.
- Senden Sie es anschließend mit den erforderlichen Unterlagen ausschließlich auf dem Postweg an die zuständige Stelle im BAFA.
- Sobald Sie alle Angaben gemacht haben und die Unterlagen vollständig vorliegen, entscheidet das BAFA über Ihren Antrag.
- Nach positiver Prüfung erhalten Sie die vorläufige Projektbescheinigung per Post.
- Wenn Ihr Film die Voraussetzungen voraussichtlich nicht erfüllen wird, erhalten Sie ein Schreiben mit ausführlicher Begründung.
- Sie können den Antrag auf vorläufige Projektbescheinigung erneut stellen, sofern sich die Umstände Ihres Projekts so geändert haben, dass Ihr Film voraussichtlich den allgemeinen Fördervoraussetzungen entsprechen wird.
Bearbeitungsdauer
Ca. 10 Tage, sofern der Antrag vollständig ist.
Fristen
Der Antrag auf vorläufige Projektbescheinigung ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
- Informationen, Ausfüllhinweise zur Beantragung und Antragsformulare zu einer vorläufigen Projektbescheinigung nach § 52 Filmförderungsgesetz (FFG)
- Antrag auf Erteilung/Änderung einer vorläufigen Projektbescheinigung
- Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Filmförderungsanstalt
- Informationen, Ausfüllhinweise zur Beantragung und Antragsformulare zu einer vorläufigen Projektbescheinigung nach § 52 Filmförderungsgesetz (FFG)
- Antrag auf Erteilung/Änderung einer vorläufigen Projektbescheinigung
- Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Filmförderungsanstalt
Fachlich freigegeben durch
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Fachlich freigegeben am
09.01.2020Zuständige Stelle
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 412 – Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, Film
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Ansprechpunkt
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 412 – Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, Film
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Allgemein:
06196 908-2128
Deutsche Allein- und Koproduktionen
Telefon: 06196 908-2856
Internationale Koproduktionen
Telefon: 06196 908-2194
Servicezeiten
Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
Zuständige Stelle(n)
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
+496 196 908-0