Landespflegegeld
Volltext
Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen besteht im Land Brandenburg unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG).
Das Landespflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag monatlich im Voraus an dem Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats.
Leistungssberechtigt im Sinne des Landespflegegeldgesetzes sind:
- Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände bzw. mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht,
- blinde Menschen und ihnen nach § 72 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gleichgestellte Personen,
- gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des LPflGG, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Bürgerinnen und Bürger der EU sowie aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz leistungsberechtigt sein – insbesondere Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer, die im Ausland wohnen, jedoch in Brandenburg erwerbstätig sind und hier Sozialabgaben entrichten.
Rechtsgrundlage(n)
Zuständige Stelle
Für die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Ihren Antrag auf Landespflegegeld stellen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamt.