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Baumfällgenehmigung Erteilung


Volltext

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

  1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“

Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

  1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.


Rechtsgrundlage(n)

Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:

Satzungen

Baumschutzsatzung

Baumschutzsatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz - gültig ab 31.05.2014

1. Änderung zur Baumschutzsatzung gültig bis 30.05.2014

Baumschutzsatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz gültig bis 08.05.2014   

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz


Erforderliche Unterlagen

Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:

Unterschriebener Antrag mit Angabe von Baumart, Stammumfang gemessen in 1,3 m Höhe, beantragte Maßnahme sowie einer kurzen Begründung.

Bestandsskizze oder Baulageplan mit allen geschützten Gehölzen sowie den geplanten Gebäuden auf dem Grundstück, die Gehölze sind fortlaufend zu nummerieren, die beantragten Gehölze sind mit einem Kreuz zu kennzeichnen.

Dem Antrag können Fotos vom betreffenden Gehölzbestand beigefügt werden, der Antrag ist vom Grundstückseigentümer zu unterschreiben.

Baumfällantrag


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:

Die Gebühren für die Bescheidung richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung:

Baumfällantrag einschließlich Fällgenehmigung:

je Baum 20 € mindestens jedoch 40 €

Antrag zu Maßnahmen am vorhandenen Baumbestand:
je Baum 10 € mindestens jedoch 20 €


Fachlich freigegeben am

27.06.2017

Zuständige Stelle

Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte


Formulare/Schriftformerfordernis

Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:

Baumfällantrag


Zuständige Stelle(n)

Öffentliches Grün
Wilmsstraße 41
14624 Dallgow-Döberitz
03322 298467