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Tierversuche Genehmigung


Volltext

Versuche an Tieren sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Wenn Sie Tierversuche durchführen wollen, müssen Sie dies beim LAVG beantragen. Von der Genehmigungspflicht sind bestimmte Versuche ausgenommen, die nur angezeigt werden müssen. Fragen Sie als antragstellende Person also zuerst beim LAVG nach, ob Ihr Vorhaben an Tieren überhaupt tierschutzrechtlich ein Versuch ist, und ob seine Genehmigung beantragt werden muss oder die Anzeige des Versuchsvorhabens ausreichend ist. Tierversuche dürfen in jedem Fall nur zu einem der im Tierschutzgesetz genannten Zwecke durchgeführt werden. Die Genehmigung/Bearbeitung der Tierversuche und die Prüfung der Sachkunde der Durchführenden obliegt dem LAVG. Für die Erteilung der Erlaubnis und die Überwachung der Versuchstierhaltungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Die Einrichtungen, die Versuche durchführen, müssen eine tierschutzbeauftragte Person bestellen. Die Anträge, aber auch die Klärung von Fragen der Tierhaltung, auch die Prüfung der Sachkunde soll über Sie als tierschutzbeauftragte Person erfolgen.

Erlaubte Zwecke gemäß Tierschutzgesetz, deren Unerlässlichkeit Sie nachweisen müssen, sind  

  1. Grundlagenforschung
  2. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden
  3. Erkennen/Beeinflussen physiologischer Zustände von Mensch und Tier
  4. Erkennen von Umweltgefährdungen,
  5. Prüfung von Stoffen oder Produkten
  6. Entwicklung/Prüfung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Chemikalien oder anderen Stoffen und Produkten
  7. Artenschutz

Hinweis 1:

  • Das LAVG hat innerhalb von 40 Arbeitstagen über den Antrag zu entscheiden. Die Frist beginnt nach formeller Vollständigkeit. Die Tierversuchskommission, welche innerhalb der Frist ihr Votum abzugeben hat, unterstützt das LAVG, trifft aber nicht die Genehmigungsentscheidung. Saisonale Versuche (Wildtiere) sollten rechtzeitig geplant werden; es gilt im Zweifelsfall Antragstellung vor Projektbewilligung.

Hinweis 2:

  • Anzeigen werden vom LAVG nicht einfach „zur Kenntnis genommen“, sondern ebenso wie die Anträge vom LAVG umfänglich geprüft, ohne Einbeziehung der Tierversuchskommission. Vor Ablauf von 20 Arbeitstagen nach Eingang beim LAVG darf nicht mit dem Versuch begonnen werden.

Hinweis 3:

  • Aufzeichnungen zu den Tierversuchen sind gemäß
    § 9 TierSchG in Verbindung mit § 29 TierSchVersV zu führen und auf Verlangen des LAVG vorzulegen. 

Hinweis 4:

  • Als tierschutzbeauftragte Person müssen Sie grundsätzlich eine Tierärztin/ein Tierarzt sein, wovon das LAVG Ausnahmen genehmigen kann. Über die Anforderungen des § 5 TierSchVersV hinaus ist es aus Behördensicht von Vorteil, wenn Sie über wissenschaftliche fach- und tierartspezifische Erfahrungen und hinsichtlich der formellen Antragstellung verfügen. 

Hinweis 5:

  • Angrenzendes Recht ist von Ihnen als antragstellende Person zu berücksichtigen. Dies ist Teil der Nebenbestimmungen der tierschutzrechtlichen Genehmigung.  

Rechtsgrundlage(n)

9.7 (insbesondere 9.7.4) der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)


Erforderliche Unterlagen

Sachkundenachweise (Kopien, Abschlüsse und Nachweise von Kenntnissen und Fertigkeiten)


Voraussetzungen

  • Versuch ist unerlässlich, also kann nicht durch alternative Verfahren ersetzt werden, und wurde auch bisher so nicht durchgeführt, ein Erkenntnisgewinn ist plausibel dargelegt
  • personelle Voraussetzungen: Wenn Sie Tierversuche leiten, planen und durchführen, müssen Sie Sachkunde nachweisen, insbesondere hinsichtlich der belastenden Eingriffe und Behandlungen, auf den Eingriff und die Tierart bezogen  
  • erforderliche Anlagen, Geräte und andere sachliche Mittel sind vorhanden  
  • für Tierversuche, die in Einrichtungen durchgeführt werden, ist eine Haltungserlaubnis für die entsprechenden Tierarten nach § 11 TierSchG erforderlich

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Soweit das Versuchsvorhaben im öffentlichen Interesse liegt: keine Kosten

Soweit das Versuchsvorhaben keinem mindestens überwiegend öffentlichen Interessens gilt Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes: EUR 50,00 – 300,00   


Verfahrensablauf

Die Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
  • Für die Erteilung der Erlaubnis und die Überwachung der Versuchstierhaltungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich.
  • Überweisen Sie die gewünschte Gebühr, wenn das Versuchsvorhaben keinem mindestens überwiegend öffentlichen Interesse dient.

Gegebenenfalls reicht eine Anzeige mit dem bereitstehenden Formular aus.


Bearbeitungsdauer

  • Genehmigungsanträge: 40 Arbeitstage nach Bestätigung der formellen Vollständigkeit
  • Anzeigen: maximal 20 Arbeitstage nach Eingang

Fristen

Gültigkeitsdauer für Genehmigungen und Anzeigen: maximal für 5 Jahre   


Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja (derzeit „schriftlich“ heißt rechtlich mit Unterschriften von Leitung, Antragstellendem, Tierschutzbeauftragten) 

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

09.03.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Postfach 90 02 36

14438 Potsdam

Tel.: 0331 8683535 und 0331 8683534

tierversuche@lavg.brandenburg.de


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Verbraucherschutz
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
0331 8683-500