Steuererklärung Aufforderung
Volltext
In den Steuergesetzen ist geregelt, in welchen Fällen man eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben muss. Über diese Pflicht muss sich jeder Bürger/ jede Bürgerin informieren. Hierbei unterstützen die Finanzämter mit allgemeinen Auskünften sowie Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater*innen mit ihren breiteren Beratungsangeboten.
Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht auch dann, wenn das Finanzamt von sich aus zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.
Hiervon macht es Gebrauch, wenn es Anhaltspunkte hat, dass ein Sachverhalt steuerpflichtig ist, bislang jedoch noch keine Steuererklärung abgegeben wurde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Finanzamt von einer Bank erfährt, dass Zinsen gezahlt wurden oder wenn das Standesamt über einen Erbfall informiert.
Mit der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung stellt das Finanzamt sicher, dass es diese Sachverhalte prüfen kann. Die Aufforderung wird normalerweise mit einer Frist versehen. Innerhalb der Frist muss die Steuererklärung beim Finanzamt eingehen, sonst kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Steuererklärung
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Fristen
Wenn Sie verpflichtet sind, eine Jahressteuererklärung abzugeben, haben Sie diese bis zum 31. Juli des Folgejahres bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. Werden Sie bei der Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützt, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Neben den vorgenannten Zeitpunkten können im Einzelfall auch abweichende (gesetzliche) Fristen gelten. Diese ergeben sich aus den jeweils anzuwendenden Steuergesetzen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium der Finanzen und für Europa
Fachlich freigegeben am
02.04.2020Zuständige Stelle
Finanzamt
Zuständige Stelle(n)
Finanzamt Nauen
Ketziner Straße 3
14641 Nauen
03321 412-0