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Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung


Volltext

Jedem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer grds. elektronisch mitgeteilt ( elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM). Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) haben in der Regel keine Bedeutung mehr. Der Arbeitgeber benötigt vom Arbeitnehmer für den elektronischen Datenabruf lediglich die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Information, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt.

Eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird nur dann ausgestellt, um bei fehlerhaften, nicht sofort korrigierbaren Daten einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu ermöglichen.

  • Hierfür muss ein Antrag mit Nachweis der korrekten Personenstandsdaten beim Finanzamt gestellt werden.
  • Die fehlerhaften Daten werden vom Finanzamt zur Klärung und Korrektur an die Meldebehörde weitergegeben.
  • Die jahresbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist dem Arbeitgeber vorzulegen, der dann nicht (mehr) die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, sondern die der Bescheinigung zugrunde legt. Gleichzeitig wird der Zugriff für den Arbeitgeber auf die ELStAM des Arbeitnehmers gesperrt.
  • Nach Klärung des Fehlers mit der Meldebehörde erhält der Arbeitgeber automatisiert eine Nachricht vom Finanzamt, dass die Sperrung aufgehoben ist und die korrigierten ELStAM abrufbar sind.
  • Der Arbeitnehmer erhält keine Mitteilung des Finanzamts. Die Korrektur der ELStAM ist aus der Gehaltsabrechnung ersichtlich.
  • Sollte die Sperrung der ELStAM vor dem erstmaligen Abruf durch diesen Arbeitgeber erfolgt sein, erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Nachricht von seinem Finanzamt. Hierüber hat er seinen Arbeitgeber zu informieren.

Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern:

1. Arbeitnehmern, die aus dem Ausland zuziehen und im Inland ihren Wohnsitz begründen, wird automatisch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt.

  • Ist eine Steueridentifikationsnummer für den Arbeitnehmer noch nicht erteilt, stellt das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres aus.
  • Diese muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen. Die Bescheinigung ersetzt auch in diesen Fällen die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der ELStAM.

2. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben und sich hier auch nur kurzfristig (höchstens 6 Monate) aufhalten und bestimmte Steuerfreistellungen oder Steuerfreibeträge beanspruchen möchten, erhalten keine „(Ersatz)Bescheinigung“ für den Lohnsteuerabzug, sondern eine „Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“.

  • Diese wird vom Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers ausgestellt.
  • Der Arbeitnehmer kann auch seinen Arbeitgeber mit der Antragstellung beauftragen.

3. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland zwar keinen Wohnsitz aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt (= Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) haben, erhalten von Ihrem Wohnsitz-Finanzamt (=Finanzamt, das für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist) auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale:

-           Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität


Voraussetzungen

Aufnahme eines Dienst/Arbeitsverhältnisses


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Finanzverwaltung: keine

Arbeitnehmer / Arbeitgeber: hier nicht bekannt


Verfahrensablauf

Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt personell durch das Wohnsitz-Finanzamt oder Betriebsstätte-Finanzamt.


Bearbeitungsdauer

keine


Fristen

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind bis zum Ende des Kalenderjahres zu beantragen, für das sie gelten sollen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Vordrucke zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen stehen online zur Verfügung; entweder über das Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen ( www.formulare-bfinv.de ) oder im ELSTER-Online-Portal oder auf der Internetseite Ihres Finanzamtes ( www.finanzamt.brandenburg.de ).

Die Anträge liegen aber auch in Papierform im Finanzamt aus.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

16.04.2020

Zuständige Stelle

zuständiges Finanzamt


Ansprechpunkt

In der Regel

-    die Service- und Informationsstelle Ihres zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes,

-    die Lohnsteuerarbeitgeberstelle des für Ihren Arbeitgeber zuständigen Betriebsstätten- Finanzamtes

-    Ihr Arbeitgeber


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Nauen
Ketziner Straße 3
14641 Nauen
03321 412-0