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Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden Durchführung


Volltext

Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind und ein Beschäftigungsverhältnis (Ausbildung) beginnen wollen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung und eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.

Die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich für eine nur geringfügige Beschäftigung. Die Erstuntersuchung ist ebenfalls nicht erforderlich für eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für Sie zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.

Die ärztlichen Untersuchungen beziehen sich auf Ihren Gesundheits- und Entwicklungsstand und Ihre körperliche Beschaffenheit. Die Nachuntersuchungen beziehen sich außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung von Ihnen als Jugendliche/Jugendlicher.

Der Arzt hat unter Berücksichtigung Ihrer Krankheitsvorgeschichte auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,

1. ob Ihre Gesundheit oder Entwicklung durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,

2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind,

3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Absatz 1 JArbSchG) erforderlich ist.

Der Arzt hat dabei schriftlich festzuhalten:

  • den Untersuchungsbefund,
  • die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung von Ihnen als Jugendliche/Jugendlichen für gefährdet hält, 
  • die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus und die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung

Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung mit Unterschrift der Personensorgeberechtigten
  • Impfausweis/ Impfdokumentationen
  • gegebenenfalls Schwerbeschädigtenausweis, Allergiepass

Voraussetzungen

  • Sie sind unter 18 Jahre alt.
  • Sie möchten ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, das nicht geringfügig ist und das länger als 2 Monate andauert.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine (die Kosten der Erstuntersuchung trägt das Land Brandenburg)


Verfahrensablauf

Die Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden wird im Rahmen der Schulabgangsuntersuchungen in der Regel in der 10. Klassenstufe durchgeführt:

  • Im Vorfeld der Untersuchung erhalten Sie als Schülerin oder Schüler neben dem Termin der Untersuchung den Erhebungsbogen sowie eine Datenschutzinformation mit der Bitte den Erhebungsbogen zum Termin mitzubringen.
  • Die Untersuchungen erfolgen im Gesundheitsamt beziehungsweise in den jeweiligen Schulen.
  • Neben einer körperlichen Untersuchung gehören ein Seh- und Hörtest, eine Urinprobe sowie die Überprüfung des Impfstatus dazu.
  • Vom Gesundheitsamt erhalten Sie im Anschluss die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber.
  • Manchmal sind noch weitere Untersuchungen bei Fachärzten notwendig (zum Beispiel Augenarzt, Orthopäde etc.), bevor Sie die Bescheinigung erhalten.

Bearbeitungsdauer

Dauer der Untersuchung: circa 30 Minuten


Fristen

Gültigkeitsdauer: Bei Beginn einer Beschäftigung des Jugendlichen darf die Erstuntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung

Dokument: Datenschutzinformation

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja


Weiterführende Informationen

siehe Leistung „Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden Bescheinigung“


Hinweise (Besonderheiten)

Dieses Verfahren gilt speziell in Brandenburg.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

04.05.2020

Zuständige Stelle

Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte


Zuständige Stelle(n)