Zurückstellung vom Schulbesuch Anordnung
Volltext
Die Schulleiterin/der Schulleiter kann ein Kind einmalig für ein Schuljahr vom Schulbesuch zurückstellen, wenn zu erwarten ist, dass es den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entsprechen kann.
Die Entscheidung wird auf der Grundlage der schulärztlichen Stellungnahme, des Schulaufnahmegesprächs und weiterer Informationen, die der Schule vorliegen, getroffen.
Kinder, die vom Schulbesuch für ein Schuljahr zurückgestellt sind, müssen eine Kindertageseinrichtung oder eine Maßnahme der rehabilitativen Frühförderung besuchen. Der Nachweis hierüber ist durch die Eltern gegenüber der Schule vorzulegen.
Die Zurückstellung vom Schulbesuch soll nur den Ausnahme darstellen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 51 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG)
- § 4 Absatz 9 Grundschulverordnung (GV) und Nummer 8a i. V. m. Anlagen 2 bis 5 VV-GV
Voraussetzungen
Feststellung, dass das Kind den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entsprechen kann
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Aufnahme in die Grundschule findet im Jahr vor der Einschulung statt:
Sept./Okt. – Sprachstandsfeststellung in der Kita
Okt./April – schulärztliche Untersuchung
Dez./Feb. – Anmeldung in der Grundschule/Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch
Ende Mai – Aufnahme- oder Rückstellungsbescheid durch die Grundschule
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Monate
Fristen
Ende Feb. Anmeldung in der Grundschule
Ende Mai – Aufnahme- oder Rückstellungsbescheid durch die Grundschule
Formulare/Schriftformerfordernis
Weiterführende Informationen
- https://mbjs.brandenburg.de/bildung/weitere-themen/anmeldung-an-schulen.html
- https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/flyer_einschulung-elterninformation_2018_druck_genehmigt.pdf
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Referat 32
Fachlich freigegeben am
11.06.2020Zuständige Stelle
zuständige Schule