Tuberkuloseberatung
Volltext
Die Tuberkulose ist eine ansteckende Krankheit. Sie ist eine häufig mit uncharakteristischen Beschwerden (zum Beispiel Husten, Müdigkeit, leichtes Fieber) beginnende Infektionskrankheit, die vor allem die Lunge befällt, aber auch andere Organe betreffen kann.
Um eine Ausbreitung im Körper zu verhindern und eine Ansteckung weiterer Personen zu verhüten, sind das frühzeitige Erkennen und der Beginn der medikamentösen Behandlung wichtig.
Eine Behandlung ist langwierig und konsequent durchzuführen, da es sonst zu einem erneuten Ausbruch der Krankheit, zur Unwirksamkeit von Antibiotika (sogenannter Resistenzentwicklung) und durch Ansteckung zu weiteren Erkrankungsfällen kommen kann.
Die Aufgaben der Tuberkuloseberatung der Landkreise und kreisfreien Städte sind:
- Ermittlung und Untersuchung von Kontaktpersonen zu Tuberkuloseerkrankten
- Begleitung und Überwachung einer ambulant durchgeführten antituberkulösen Therapie
- unter Umständen Durchführung einer Therapie und deren Sicherstellung
- weitere Verlaufskontrollen nach Beendigung der Therapie
Zu den Untersuchungsmethoden gehören
- Tuberkulinhauttest,
- Blutabnahme für den Gamma-Interferontest,
- Veranlassung von Sputumuntersuchungen sowie
- Röntgenaufnahme der Lunge.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Absatz 1 Seuchenrechtsneuordnungsgesetz (SeuchRNeuG)
- § 5 Absatz 1 Satz 3 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühr bei Zertifikat-Ausstellung (Arbeitsvisum, Auslandsjahr) über Blutabnahme für den Gamma-Interferontest: EUR 55,37
Verfahrensablauf
In Tuberkulose-Angelegenheiten wenden Sie sich an die Tuberkulose-Beratungsstelle Ihres örtlich zuständigen Gesundheitsamtes
Bearbeitungsdauer
sehr individuell
Formulare/Schriftformerfordernis
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
22.07.2020Zuständige Stelle
jeweils örtlich zuständiges Gesundheitsamt