Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis
Volltext
Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz.
Die Vermittlung erfolgt nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9 a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde verfügen.
Der Erlaubnisantrag ist schriftlich beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.
Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind § 19 Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen.
Die gewerbliche Spielvermittlung ist in örtlichen Geschäftslokalen unzulässig.
Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen zuständig.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Begründeter Antrag
- Auszug Handelsregister
- Führungszeugnis
- Gewerbeanzeige
- Auszug Gewerbezentralregister
- Allgemeine Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen
- Sicherheitskonzept
- Sozialkonzept usw.
Voraussetzungen
- Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 5 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz sein
- rechtzeitige Antragstellung
- vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):
- Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
- Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
- Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
- Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.
Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.
Fristen
Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung ist.
Formulare/Schriftformerfordernis
- keine Formulare vorhanden
- Onlineverfahren nicht möglich
- schriftlicher Antrag ist erforderlich
- persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 22
Fachlich freigegeben am
04.09.2020Zuständige Stelle
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 22
Zuständige Stelle(n)
Ministerium des Innern und für Kommunales - Referat 22 - Verfassungs-, Verwaltungsrecht, Ausländerangelegenheiten, Justitiariat, Wahlen, Rehabilitierung SED-Unrecht, Glücksspielrecht, Datenschutz, Korruptionsprävention, Statistik, Stiftungen bürgerlichen Rechts, Aufgaben der Enteignungsbehörde
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