Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung Dolmetscher und Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderem Bundesland
Volltext
Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet Angaben zu den von den Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.
Im Einzelnen enthält das Verzeichnis folgende Angaben:
- den Namen,
- die Anschrift,
- Telekommunikationsanschlüsse,
- die Sprache, für die die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung erfolgt ist,
- die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist,
- den Tag der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung,
- bei Dolmetschern und Übersetzern aus anderen EU-/EWR-Staaten die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht.
Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung der Dolmetscher oder Übersetzer sein Einverständnis erteilt hat, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).
Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (s. § 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Die Ermächtigung von Übersetzern durch die zuständige Behörde eines Bundeslandes wird bundesweit akzeptiert.
Rechtsgrundlage(n)
§ 6 Absatz 5 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz - BbgDolmG) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.252) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 38])
Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 23. September 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 34], S.709) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 37])
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag fügen Sie den Nachweis und Angaben zu Ihrer Beeidigung als Dolmetscher oder Ermächtigung durch das Landgericht Potsdam bei.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Kostenfrei gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis richten Sie schriftlich an das Landgericht Potsdam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.
Sofern Sie das Einverständnis mit der Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, werden diese im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).
Bearbeitungsdauer
Die Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu bearbeiten (§ 3 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes)
Formulare/Schriftformerfordernis
Schriftform
Weiterführende Informationen
- Gesetzestext der Brandenburgischen Dolmetschergesetzes
- Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes
Fachlich freigegeben durch
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
27.10.2020Zuständige Stelle
Landgericht Potsdam
Zuständige Stelle(n)
Einwohnermeldeamt
Wilmsstraße 41
14624 Dallgow-Döberitz
03322 298441
Landgericht Potsdam
Jägerallee 10 - 12
14469 Potsdam
0331 2017-0