Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung
Volltext
Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.
Rechtsgrundlage(n)
§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
- § 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
- §§ 21 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der FV
- Kontaktdaten der FV
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
Voraussetzungen
- Die FV muss eine juristische Person des Privatrechts sein und soll die Bestimmungen des Vereinsrechts erfüllen.
- Eine FV wird von der obersten Forstbehörde anerkannt.
- Die FV muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken.
- Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der FV und deren Finanzierung enthalten.
- Die FV muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- 1,00 – 51,00 EUR
- Nach § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses gestellt werden.
§ 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg
Verfahrensablauf
- Einreichen eines formlosen schriftlichen Antrags auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
Bearbeitungsdauer
ca. vier bis sechs Wochen
Fristen
keine
Formulare/Schriftformerfordernis
Formlose schriftliche Antragstellung
Weiterführende Informationen
Internetseiten der obersten Forstbehörde https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/landwirtschaft/forst/waldeigentum/forstwirtschaftliche-zusammenschluesse/
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
17.07.2023Zuständige Stelle
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Zuständige Stelle(n)
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz - Referat 46 - Wald und Forstwirtschaft, Oberste Jagdbehörde
Lindenstr. 34a
14467 Potsdam
0331 866-7704