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Wahlrecht für außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässige Unternehmer, innerhalb der EU erzielte bestimmte Umsätze im Besteuerungsverfahren VAT on e-Services (ECOM) zentral zu erklären und zu versteuern


Volltext

Das Verfahren VAT on e-Services (ECOM) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Dieses Verfahren ermöglicht Ihnen als Unternehmer bestimmte in der Europäischen Union (EU) ausgeführte Umsätze zentral in einem Mitgliedstaat zu versteuern. Sie brauchen nur in einem Mitgliedstaat eine Steuererklärung für alle ihre Umsätze in den Mitgliedstaaten, die unter diese Sonderregelung fallen, abzugeben (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Danach können Sie die sich hieraus ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.

Das Verfahren können Sie nutzen, wenn Sie

  • nicht in der EU ansässig sind und
  • als Steuerschuldner Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
  • an Privatpersonen in einem EU-Mitgliedstaat gegen Entgelt erbringen.

Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist.

Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen. Sie dürfen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für die Teilnahme am Verfahren registrieren.

Als registrierter Unternehmer müssen Sie sich in den folgenden Fällen vom Verfahren abmelden:

  • bei Einstellung der Leistungserbringung
  • beim Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen

Beantragen Sie die Teilnahme am Verfahren ECOM in Deutschland, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie über BOP eine Berichtigung übermitteln.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • keine

Voraussetzungen

Am Verfahren können teilnehmen:

  • Unternehmen, die
    • nicht in der EU ansässig sind und
    • als Steuerschuldner Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
    • an Privatpersonen in einem EU-Mitgliedstaat gegen Entgelt erbringen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie sind im BZStOnline-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP- oder EOP-Zertifikat.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren VAT on e-Services (ECOM) online im BZStOnline-Portal (BOP) abgeben. Dafür müssen Sie sich vorher für die Teilnahme am Verfahren im BOP registrieren.

  • Melden Sie sich im BOP an, um die Teilnahme am Verfahren ECOM zu beantragen. Das Formular finden Sie nach erfolgreicher Anmeldung, wenn sie die Rubrik „Formulare & Leistungen / Alle Formulare“ und danach das Verfahren „VAT on e-Services“ auswählen.
  • Nach erfolgreicher Beantragung des Verfahrens können Sie online Ihre Steuererklärungen einreichen. Das Formular finden Sie nach erfolgreicher Anmeldung, wenn Sie die Rubrik „Formulare & Leistungen / Alle Formulare“ und danach das Verfahren „VAT on e-Services“ auswählen.
  • Zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie die erklärten Steuerbeträge auf das Bankkonto der Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST überweisen.

Hinweise
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der vorgenannte Registrierungsprozess für das BOP.

Sie können ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag zur Registrierung im BOP folgt, am Verfahren teilnehmen.


Bearbeitungsdauer

  • für die Registrierung im BOP: bis zu 6 Wochen
  • Bearbeitung der Registrierungsanzeige für das Verfahren VAT on e-Services: bis zu 5 Werktage

Fristen

  • Steuererklärung und Zahlung für das 1. Kalendervierteljahr: bis zum 20.04.
  • Steuererklärung und Zahlung für das 2. Kalendervierteljahr: bis zum 20.07.
  • Steuererklärung und Zahlung für das 3. Kalendervierteljahr: bis zum 20.10
  • Steuererklärung und Zahlung für das 4. Kalendervierteljahr: bis zum 20.01 des Folgejahres
  • Abmeldung vom Verfahren - Regelfall: vor Beginn eines neuen Kalendervierteljahres
  • Abmeldung vom Verfahren – Sonderfall Verfahrenswechsel von ECOM zu Mini-One-Stop-Shop (MOSS): spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats
  • Berichtigung inkorrekter Steuererklärungen: innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Steuererklärung abzugeben war
  • elektronische Mitteilung von Änderung an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

03.12.2020

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
+49 228 406-0