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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit


Volltext

Für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit können Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist nur für einen bestimmten Zweck, wie unter anderem für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit möglich.


Rechtsgrundlage(n)

§ 21 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)


Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Nationalpass
  • Nachweis über eine Krankenversicherung;
  • Mietvertrag
  • Lebenslauf und Qualifikationsnachweise über  bisherige Tätigkeiten und Ausbildungen (Abschlussurkunden, Zeugnisse oder Bescheinigungen)
  • Finanzierungsplan / Businessplan
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
  • Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Voraussetzungen

Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen nur erteilt werden, wenn

  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an der Tätigkeit besteht und
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft in Deutschland erwarten lässt und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Wenn Sie bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist zusätzlich eine angemessene Altersvorsorge erforderlich.

Des Weiteren sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen.

Dies sind insbesondere:

  • ein gesicherter Lebensunterhalt,
  • eine geklärte Identität,
  • Besitz eines gültigen Nationalpasses.

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.

  • Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
  • Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
  • Es erfolgt ggf. die Beteiligung weiterer Behörden.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
  • Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Arbeitsanfall in der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.


Fristen

Antragstellung vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 3 Jahre erteilt.


Formulare/Schriftformerfordernis

  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie im Internet im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland

https://www.make-it-in-germany.com/de/


Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg

Bezirksamt Harburg

Fachamt Einwohnerwesen

Harburger Rathausplatz 1

21073 Hamburg

E-Mail: bezirksamt@harburg.hamburg.de

Fax: 040 427907600

Telefon: +49 40 428713849

 

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


Fachlich freigegeben am

20.11.2020

Zuständige Stelle

Zuständig im Land Brandenburg sind die Ausländerämter der Landkreise und Kreisfreien Städte


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landkreis Havelland - 55.1 - Ausländerbehörde
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow