zur Europawahl als Unionsbürgerin oder Unionsbürger ins Wählerverzeichnis eintragen lassen
Volltext
Wenn Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dies geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.
Wenn Sie bei vorherigen Europawahlen bereits im Wählerverzeichnis eingetragen waren und zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und brauchen keinen Antrag zu stellen.
In den übrigen Fällen müssen Sie die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17a Europawahlordnung (EuWO)
- § 17b Europawahlordnung (EuWO)
- § 21 Europawahlordnung (EuWO)
- Anlage 2A zur Europawahlordnung (EuWO)
Erforderliche Unterlagen
Antrag nach Anlage 2A Europawahlordnung
Voraussetzungen
Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie am Wahltag:
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- bei vorherigen Europawahlen im Wählerverzeichnis eingetragen waren.
Sie werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen,
wenn Sie am Wahltag:
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- mindestens seit 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- einen Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrag als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff unter deutscher Flagge besitzen oder
- als Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder als Angehöriger beziehungsweise Angehörige des entsprechenden Hausstandes gemeldet sind oder
- unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet sind.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Als Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger können Sie sich folgendermaßen ins Wählerverzeichnis zur Europawahl eintragen lassen:
- Sie stellen einen Antrag nach Anlage 2A der Europawahlordnung bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
- Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.
Bearbeitungsdauer
etwa 2 Wochen
Fristen
Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl
Formulare/Schriftformerfordernis
Anlage 2A zur Europawahlordnung
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes NRW
Fachlich freigegeben am
27.10.2020Zuständige Stelle
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde