Wählerverzeichnis für die Europawahl berichtigen lassen
Volltext
Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Dies ist ab dem 20. Tag vor der Wahl (= Beginn der Einsichtnahmefrist) nur noch auf einen Einspruch hin oder von Amts wegen möglich.
Der Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohnortgemeinde zu erheben. Die
Gemeinde entscheidet bis zum 10. Tag vor der Wahl über den Einspruch. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde möglich.
Die Gemeinde kann das Wählerverzeichnis, wenn dieses offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, jederzeit korrigieren.
Der Abschluss des Wählerverzeichnisses erfolgt spätestens am Tag vor der Wahl.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen bzw. bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung
Voraussetzungen
- Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
- Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Das Wählerverzeichnis für die Europawahl lassen Sie
folgendermaßen berichtigen:
- Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
- Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
- Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
Bearbeitungsdauer
etwa 1 Woche
Fristen
20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) bis 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl
Formulare/Schriftformerfordernis
keine
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes NRW
Fachlich freigegeben am
27.10.2020Zuständige Stelle
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde