Zahlung des Schadensausgleichs für strahlenbelastetes Wild beantragen
Volltext
Lebensmittel, die einen Radiocäsiumgehalt von mehr als 600 Becquerel pro Kilogramm aufweisen, dürfen in Deutschland nicht in den Handel gebracht werden und sind zu vernichten.
Ist das von Ihnen erlegte Wild dementsprechend strahlenbelastet/radioaktiv belastet und darf nicht vermarktet werden, wird auf Antrag geprüft, ob Ihnen ein Schadensausgleich gezahlt wird.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen je nach Wildtier ein Pauschalbetrag als Schadensausgleich gezahlt.
Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) auf Zahlung eines Schadensausgleichs und die o.g. Nachweise reichen Sie per Post bei Ihrer zuständigen Landesstelle ein. Diese leiten Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) nach Prüfung ohne die erforderlichen Nachweise an das Bundesverwaltungsamt (BVA) weiter.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Landesministerien, Kommunalbehörden und Jagdverbänden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 38 Absatz 2 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
- Richtlinie zur Abwicklung von Ausgleichsansprüchen nach § 38 Abs. 2 AtG nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl vom 21.05.1986 (Ausgleichsrichtlinie)
Erforderliche Unterlagen
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- Im Original:
- Messprotokoll einer anerkannten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung
- Nachweis über ggf. entstandene Untersuchungskosten
- amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie I
- Handelspapier mit Handelspapiernummer und Datum
Voraussetzungen
Eine Zahlung eines Schadensausgleichs können Sie beantragen, wenn:
- die Strahlenmessung beim Wildtier als Messwert mindestens 600 Becquerel Cäsium pro Kilogramm ergeben hat,
- Sie die Strahlenmessung über eine anerkannte Messstelle durchgeführt haben,
- aus dem Vernichtungsnachweis für das Wildtier hervorgeht, dass dieses nach der Kategorie I vernichtet wurde.
Hinweis
Wer die für Sie zuständige Messstelle ist, erfahren Sie über Ihre zuständige Landesbehörde.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zahlung eines Schadensausgleichs müssen Sie schriftlich bei Ihrer zuständigen Landesstelle einreichen.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
- Laden Sie den Antragsvordruck auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts (BVA) herunter oder bearbeiten Sie ihn online.
- Füllen Sie die erste Seite des Antragsvordrucks aus.
- Fügen Sie für jedes Wildtier, für das eine Ausgleichszahlung beantragt wird, die zweite Seite (die sogenannte Anlage) des Antragsvordrucks Ihrem Antrag bei.
- Schicken Sie den Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben an Ihre zuständige Landesstelle.
- Die zweite Seite (die sogenannte Anlage) wird von der für Sie zuständigen Landesstelle ausgefüllt und zur weiteren Bearbeitung an das BVA weitergeleitet.
- Das BVA prüft Ihren Antrag.
- Bei Anerkennung erhalten Sie vom BVA einen Bewilligungsbescheid und der Schadensausgleich wird auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.
- Wenn Ihr Antrag nicht anerkannt werden kann, erhalten Sie vom BVA einen Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung des Antrags: 2 Monate
Fristen
- Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von 3 Jahren nach Feststellung des Schadens (Datum der Strahlenmessung durch anerkannte Messstelle) bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform nötig: ja
persönliches Erscheinen: nein
- Antrag auf Schadensausgleich auf der Internetseite des Bundesveraltungsamts
- Online-Service zum Ausfüllen des Antrags auf einer Internetseite des Bundesverwaltungsamts
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
Fachlich freigegeben am
26.01.2021Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Bundesverwaltungsamt
Eupener Str. 125
50933 Köln, Stadt
+49 228 99358-3300