Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren zur Entlastung von Abzugsteuern beantragen
Volltext
Im Kontrollmeldeverfahren unterlässt der Schuldner den Steuerabzug oder nimmt diesen nur nach dem höchstens zulässigen Steuersatz gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor. Das gilt nur bei Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem ein entsprechendes DBA besteht.
Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen regelt, ob der Schuldner den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen kann.
Wenn Sie am Kontrollmeldeverfahren teilnehmen, müssen Sie die geleisteten Zahlungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt jährlich melden (Jahreskontrollmeldung).
Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren reichen Sie schriftlich per Post beim BZSt ein.
Hinweise
Die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Die bestehenden Anmeldeverpflichtungen des Schuldners für Kapitalerträge und die Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens bleiben unberührt.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- keine
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie:
- Schuldner von bestimmten Kapitalerträgen sind und
- die Identität Ihres im Ausland ansässigen Gläubigers und
- seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerentlastung bereits vor Auszahlung der Erträge ohne nähere Ermittlung feststellbar ist.
- Schuldner von Leistungen für die Überlassung von Rechten sind.
Weitere Voraussetzungen:
- Ihre geleisteten Kapitalerträge oder Vergütungen je Gläubiger dürfen folgende Betragsgrenzen während eines Kalenderjahres nicht überschreiten:
- Einzelbeträge: EUR 5.500 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
- Jahresbeträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
- bestimmte Kapitalerträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag)
- Ihr Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen muss in einem Staat ansässig sein, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
- Sie können das Kontrollmeldeverfahren für Kapitalerträge nur nutzen, wenn das Freistellungsverfahren nicht anwendbar ist.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
- Rufen Sie den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren auf der Internetseite des BZSt auf.
- Füllen Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie ihn.
- Senden Sie den Antrag per Post an das BZSt.
- Ihr Antrag wird vom BZSt geprüft.
- Die Entscheidung über Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren teilt Ihnen das BZSt schriftlich per Post in Form eines Bescheids mit.
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung des Antrags: 2 bis 4 Wochen
Fristen
- keine
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
- Weitere Informationen zur Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer nach dem Kontrollmeldeverfahren auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.05.2009 zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens auf Kapitalerträge auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Fachlich freigegeben am
25.01.2021Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Bundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
+49 228 406-0