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Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen


Volltext

Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil

  • Meldedaten fehlerhaft sind,
  • Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
  • Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
  • Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:
    • Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen (z.B. Obdachlose, Inhaftierte)
    • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG, die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
    • Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG
    • Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG

Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.


Rechtsgrundlage(n)

§ 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)


Erforderliche Unterlagen

Abhängig vom Antragsgrund


Voraussetzungen

Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Formulare/Schriftformerfordernis

Abhängig vom Antragsgrund:

  • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
  • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
  • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
  • OnlineVerfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen


Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (Ihr Wohnsitz-Finanzamt)


Ansprechpunkt

In der Regel die Service- und Informationsstelle Ihres zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes

Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Nauen
Ketziner Straße 3
14641 Nauen
03321 412-0