Einsicht in die Adoptionsakte erhalten
Volltext
Wenn Sie sich als adoptiertes Kind über Ihre familiäre Herkunft informieren möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Ihre Adoption vermittelt hat. In der Regel gehören diese Stellen zu den Jugendämtern, es gibt jedoch auch Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger, zum Beispiel der Kirchen.
Die Fachkräfte Ihrer Vermittlungsstelle lassen Sie die Akten einsehen, unterstützen Sie bei der Recherche und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Eine Akteneinsicht ist für Sie nicht möglich, wenn überwiegende persönliche Belange von beteiligten Personen entgegenstehen.
Die Adoptionsvermittlungsstelle kann sich im Einzelfall bemühen, dass auch Ihre leiblichen Eltern und Geschwister Akteneinsicht erhalten. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht für Angehörige aus Ihrer Herkunftsfamilie jedoch nicht.
Das Geburtenregister führt das für den Geburtsort einer Person zuständige Standesamt.
Eine lange Aktenaufbewahrungsfrist für Akten über Adoptionen wurde erst Anfang 2002 eingeführt. Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existieren möglicherweise keine Vermittlungsakten mehr.
Erfolgte die Adoption vor dem Jahr 1977, war keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Damals reichte ein notarieller Vertrag, den das Amtsgericht bestätigen musste. In diesem Fall führt Sie möglicherweise eine Nachfrage beim beteiligten Gericht weiter.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 9b Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 63 Personenstandsgesetz (PStG)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der eigenen Identität durch
- Personalausweis,
- Reisepass oder
- ähnliches Dokument
Voraussetzungen
- Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten:
- Sie sind
- adoptiert worden und mindestens 16 Jahre alt oder
- Eltern, haben Ihr Kind adoptiert und sind sorgeberechtigt für Ihr Kind
- Sie sind
- Wenn Sie die Auskünfte oder Unterlagen vom Standesamt erhalten möchten:
- Unterlagen aus dem Personenstandsregister beim Standesamt können beantragen:
- Eltern, die ihr Kind adoptiert haben,
- deren Eltern,
- gesetzliche Vertretung des Kindes und
- das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.
- Nach dem Tod des Kindes können Auskünfte aus dem Personenstandsregister außerdem erhalten:
- andere Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht (also die leiblichen Eltern) und
- deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.
- Unterlagen aus dem Personenstandsregister beim Standesamt können beantragen:
- Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte entstehen keine Kosten.
Die Gebühren für Tätigkeiten eines Standesamtes sind landesrechtlich geregelt und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Verfahrensablauf
Wenn Sie als adoptierte Person Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen wollen, wenden Sie sich direkt an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle:
- Vor einem persönlichen Besuch sollten Sie eine telefonische Anfrage stellen und einen Termin vereinbaren.
- Die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle gibt Ihnen und Ihren sorgeberechtigten Eltern, soweit dies im Einzelfall möglich ist, Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption.
- Die Fachkräfte informieren Sie über Ihre Herkunft und Lebenssituation, sofern ihnen Informationen dazu vorliegen und dem keine Interessen anderer Personen entgegenstehen.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Weiterführende Informationen
- Information zur Adoption auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Übersicht "Zentrale Adoptionsstellen der Landesjugendämter" auf der Internetseite des Bundesjustizamtes
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz (BMJ)