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Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer widerrufen


Volltext

Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt / europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • keine

Voraussetzungen

  • Sie erbringen keinen Nachweis über Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Ursprungsland alle drei Jahre

Verfahrensablauf

 Der Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erfolgt nach vorheriger Anhörung.


Formulare/Schriftformerfordernis

•    Schriftform erforderlich: ja
•    Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
•    Onlineverfahren möglich: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA)


Fachlich freigegeben am

23.07.2021

Zuständige Stelle

Für den Widerruf nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ist die jeweils für Ihren Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer zuständig.


Zuständige Stelle(n)

Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg (RAK)
Grillendamm 2
14776 Brandenburg an der Havel
03381 25330