Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Betäuben oder Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis erbringen


Volltext

Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Den erforderlichen Sachkundenachweis können Sie bei zuständigen Behörde beantragen. Dafür müssen Sie die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachweisen. Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.

Der Sachkundenachweis ist unbefristet gültig. Er kann allerdings entzogen werden, wenn Sie gegen Auflagen der Verordnung verstoßen haben und Tatsachen darauf hinweisen, dass dies auch zukünftig so sein wird.


Rechtsgrundlage(n)

§ 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, Art. 7 , Art 21, Section 4 TierSchG, Section 4 Animal Welfare Slaughter Ordinance (Animal Sloppy)

Regulation (EC) No 1099/2009, Article 7 , Article 21


Erforderliche Unterlagen

je nachdem, wie Sie die erforderliche Sachkunde nachweisen:
•    Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (originale Prüfungsbescheinigung)
•    Nachweis (Kopie) über eine gleichwertige Qualifikation 

Für die Ausstellung des Ausweises:
•    ein aktuelles Lichtbild (Passfoto)
•    Erklärung, dass Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben (Vordruck bei der zuständigen Behörde erfragen/anfordern)
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen. Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.
 


Voraussetzungen

•    erfolgreiche theoretische und praktische Prüfung bezogen auf die im Antrag angegebenen Tierkategorien und das Betäubungs- und Tötungsverfahren oder gleichwertige Qualifikation.
•    keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten 3 Jahren
 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

für die Erteilung des Sachkundenachweises: Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig) nach Gebührenordnung


Verfahrensablauf

Die Beantragung erfolgt schriftlich, entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag.
•    Füllen Sie das Formular anschließend vollständig aus bzw. formulieren Sie Ihren Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises und fügen Sie die erforderlichen Nachweise hinzu. 
•    Reichen Sie die Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde ein. 
•    Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erstellt einen Sachkundenachweis für die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, für die Sie Ihre Sachkunde nachweisen konnten.  
•    Abschließend erhalten Sie per Post Ihren Sachkundenachweis oder gegebenenfalls Informationen über die Ablehnung Ihres Antrags. 

Änderungen mitteilen
Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen Ihrer zuständigen Behörde mit.
 


Fristen

keine


Weiterführende Informationen

Überblick über die aktuell gleichwertigen Qualifikationen - openagrar.de
[AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (Hrsg.)]


Hinweise (Besonderheiten)

Sachkundelehrgänge

Verschiedene Fortbildungsinstituten führen anerkannte Sachkundelehrgänge zum Töten von Wirbeltieren nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz durch. Erkundigen Sie sich darüber direkt beim jeweiligen Anbieter. 
 


Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt


Fachlich freigegeben am

16.04.2021

Zuständige Stelle

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises /der landkreisfreien Stadt


Zuständige Stelle(n)