Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach SGB V zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und Einschränkungen der Erwerbstätigkeit beantragen
Volltext
Sie erhalten im Versicherungsfall u. a. medizinische Leistungen, wenn der Erhalt Ihrer Erwerbsfähigkeit nicht anders erreicht werden kann oder eine Pflegebedürftigkeit nicht anders vermieden werden kann.
Die Unfallversicherungsträger haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.
Die Behandlung kann ambulant oder stationär erbracht werden.
Sie erhalten dabei alle Leistungen, die für die Versorgung notwendig sind. Dazu zählen z.B.
- Ärztliche Behandlungen
- Krankenpflege
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
Gesundheitsschäden, die eine besondere unfallmedizinische Behandlung erfordern, werden in besonderen Einrichtungen behandelt.
Alle diese Leistungen werden im Rahmen eines Reha-Managements zielgerichtet und mit den behandelnden Ärzten, Physiotherapeuten und Ihnen abgestimmt und durch den/die Reha-Manager/in des zuständigen Unfallversicherungsträger begleitet.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 26, 27 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- § 11 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 41 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 26 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 11 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 41 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Erforderliche Unterlagen
Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Voraussetzungen
Das Behandlungsziel (Erhalt der Erwerbsfähigkeit oder Vermeidung einer Pflegebedürftigkeit) kann ohne eine medizinische Rehabilitation nicht erreicht werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Keine
Verfahrensablauf
Ein Versicherungsfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
Bearbeitungsdauer
Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Fristen
Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern.
Weiterführende Informationen
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz, auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte und gegen Berufskrankheit abzusichern.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
30.10.2020Zuständige Stelle(n)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Glinkastr. 40
10117 Berlin, Stadt
+49 30 13001-0