Zuschreiben eines Grundstücks im Grundbuch
Volltext
Sind Sie Eigentümer mehrerer Grundstücke und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden?
Dies können Sie erreichen, indem Sie die Zuschreibung des einen Grundstücks zu dem anderen Grundstück (Hauptgrundstück) beim Grundbuchamt beantragen.
Aus bisher selbstständigen Grundstücken entsteht dabei ein einheitliches neues Grundstück, welches dadurch in manchen Fällen wirtschaftlich sinnvoller genutzt werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
- § 890 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Anlage 1 Nummer 14160 zu § 3 Absatz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag in öffentlich beglaubigter Form, da er gleichzeitig die Bewilligung nach § 19 GBO enthält, mit Bezeichnung der beteiligten Grundstücke
Voraussetzungen
- Bestehen mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte
- Öffentlich beglaubigter Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin der beteiligten Grundstücke
- Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
Dies bedeutet, dass beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Belastungen auf den Grundstücken die Eintragungen unübersichtlich und schwer verständlich werden können. Der Rechtszustand des Grundstücks muss immer klar erkennbar sein. - Die beteiligten Grundstücke sollten im gleichen Grundbuch- und Katasterbezirk unmittelbar aneinandergrenzen.
- Der Eigentümer muss voreingetragen sein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
50,00 € gemäß Nr. 3 KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG
Verfahrensablauf
Liegen die Voraussetzungen vor, trägt das Grundbuchamt die Zuschreibung im Grundbuch ein.
Hinweise (Besonderheiten)
Die verbundenen Grundstücke verlieren ihre Selbstständigkeit.
Die Grundstücke werden als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen.
Grundpfandrechte, die auf dem Hauptgrundstück lasten, erstrecken sich automatisch auf das zugeschriebene Grundstück.
Belastungen des zugeschriebenen Grundstücks erstrecken sich nicht auf das Hauptgrundstück.
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
16.11.2020Zuständige Stelle
Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.
Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Nauen
Paul-Jerchel-Str. 9
14641 Nauen
03321 4452-0