Teileigentumsgrundbuch anlegen lassen
Volltext
Teileigentum ist das Eigentum (Sondereigentum; auch Raumeigentum genannt) an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Grundstück sowie das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen). Nicht Wohnzwecken dienende Räume sind zum Beispiel Geschäfte, Arztpraxen oder Cafés.
Wenn Sie Teileigentum begründen wollen, bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Dafür werden Teileigentumsgrundbücher angelegt. Bevor dies erfolgen kann, müssen Sie jedoch erst die Voraussetzungen für das Teileigentum schaffen. Das kann auf zweierlei Wegen erfolgen:
- Sind Sie Miteigentümer eines Grundstücks ist hierfür ein notariell beurkundeter Teilungsvertrag sämtlicher Miteigentümer gemäß § 3 WEG erforderlich. Dabei einigen Sie sich mit allen Miteigentümern und räumen sich gegenseitig durch Teilung Teileigentum ein. Jeder von Ihnen erhält dann das Eigentum (Teileigentum, Sondereigentum; auch Raumeigentum genannt) an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem auf dem Grundstück bereits errichteten oder noch zu errichtenden Gebäude.
- Eine Teilung nach § 8 WEG können Sie durch eine notariell beglaubigte Erklärung vornehmen, wenn Sie Alleineigentümer eines Grundstücks sind. Mit der Erklärung, die Sie gegenüber dem Grundbuchamt abgeben, teilen Sie das Eigentum am Grundstück auf (sogenannte Teilungserklärung). Jeden Anteil verbinden Sie dabei mit dem Eigentum (Sondereigentum; auch Raumeigentum genannt) an bereits vorhandenen oder künftig entstehenden nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Zudem ordnen Sie jedem Anteil auch einen als Bruchteil bestimmten Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu.
- Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch Anlegen der Teileigentumsgrundbücher durch das zuständige Grundbuchamt. Das bedeutet, dass für jede Raumeinheit ein eigenes, besonderes Grundbuchblatt angelegt wird. Dadurch kann eine Teileigentumseinheit wie jede andere Immobilie verkauft, mit Grundpfandrechten oder anderen Rechten belaster oder vererbt werden. Das bisherige Grundbuchblatt für das Grundstück wird geschlossen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 13 Grundbuchordnung (GBO)
- § 19 Grundbuchordnung (GBO)
- § 29 Grundbuchordnung (GBO)
- Anlage 1 Nummer 14112 zu § 3 Absatz 2 GNotKG
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Eintragungsantrag
- Eintragungsbewilligung
- Aufteilungsplan (von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der sich die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist)
- Abgeschlossenheitsbescheinigung (Bescheinigung der zuständigen Baubehörde, dass die Räume, an denen Sondereigentum begründet werden soll, in sich abgeschlossen sind)
- eventuell die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
- notariell beglaubigte Teilungserklärung bzw. notariell beurkundeter Vertrag über die Einigung aller Miteigentümer
Voraussetzungen
Für die Begründung von Teileigentum muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen. Die Anlegung der Teileigentumsgrundbücher erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
(Stand November 2020)
mind. EUR 15 – max. EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000):
Für die Eintragung der vertraglichen Einräumung von Eigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (§§ 3, 7 WEG) oder für die Anlegung der Teileigentumsgrundbücher im Fall von § 8 WEG wird seitens des Grundbuchamtes eine volle Gebühr erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert ist der Wert des bebauten Grundstücks. Dies gilt auch bei einem noch zu errichtenden Bauwerk.
Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).
Verfahrensablauf
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst die Notarin oder der Notar, die bzw. der den Teilungsvertrag oder die Teilungserklärung beurkundet oder beglaubigt hat, die Eintragung.
- Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
- Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder
Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern. - Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Teileigentumsgrundbücher anlegen. In diese besonderen Grundbuchblätter werden eingetragen
- der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
- das zum Miteigentumsanteil gehörende Eigentum (Sondereigentum)
- Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
- Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.
Bearbeitungsdauer
individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen
Weiterführende Informationen
- Informationen bezüglich des zuständigen Grundbuchamtes
- Informationen zu den Rechtsgrundlagen
- Informationen zu Notarkosten
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.11.2020Zuständige Stelle
Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.
Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Nauen
Paul-Jerchel-Str. 9
14641 Nauen
03321 4452-0