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Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum


Volltext

Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.


Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)

Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde


Erforderliche Unterlagen

wird durch zuständige Stelle bestimmt


Voraussetzungen

Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


Verfahrensablauf

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


Bearbeitungsdauer

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


Formulare/Schriftformerfordernis

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg


Fachlich freigegeben am

01.06.2022

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle in der Gemeinde


Zuständige Stelle(n)