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Ausnahmegenehmigung Parken Gemeinnützige Einrichtung Ausnahmegenehmigung Parken Sozialer Dienst Parkberechtigung Gemeinnützige Einrichtung Parkberechtigung Sozialer Dienst Parkausweis Gemeinnützige Einrichtung Parkausweis Sozialer Dienst


Volltext

Fahrzeuge einer gemeinnnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.


Rechtsgrundlage(n)

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html


Erforderliche Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Land Brandenburg:

Vorzulegen sind i.d.R. ein schriftlicher, begründeter Antrag, der Fahrzeugschein, der Personalausweis, die Gewerbeanmeldung sowie je nach Einzelfall weitere Unterlagen.


Voraussetzungen

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Land Brandenburg:

Bei sachlich vertretbaren Gründen können in Einzelfällen Ausnahmen von den in § 46 Abs. 1 StVO genannten Normen erteilt werden. Sie erfordert für den Ausnahmefall Gründe, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem befreit werden soll, überwiegen und darf das Schutzgut der betroffenen Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Sie sind daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und an den Nachweis der Dringlichkeit sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
  • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.


Bearbeitungsdauer

variiert zwischen den Behörden


Fristen

keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.


Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Hinweise (Besonderheiten)

Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg


Fachlich freigegeben am

11.08.2020

Zuständige Stelle

die Straßenverkehrsbehörde


Zuständige Stelle(n)